RS OGH 1955/9/6 4Ob133/55, 1Ob710/81

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Veröffentlicht am 06.09.1955
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Norm

EO §308 B

Rechtssatz

Zufolge der Überweisung einer Forderung zur Einziehung macht der Überweisungsgläubiger nicht ein ihm zustehendes Recht, sondern das Recht des Überweisungsschuldners in dessen Namen geltend, sodaß ihm auch diejenigen Befugnisse verwehrt sein müssen, welche eigenes Recht über den Anspruch zur Voraussetzung haben, wie sie nur durch Zession oder Überweisung an Zahlungsstatt erworben werden können (11.5.1955, 3Ob 225/55 = SZ 28/131; 9.12.1954, 3 Ob 630/54; 19.5.1954, 3 Ob 285/54).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 133/55
    Entscheidungstext OGH 06.09.1955 4 Ob 133/55
    RZ 1955/12,188
  • 1 Ob 710/81
    Entscheidungstext OGH 07.10.1981 1 Ob 710/81
    Auch; nur: Zufolge der Überweisung einer Forderung zur Einziehung macht der Überweisungsgläubiger nicht ein ihm zustehendes Recht, sondern das Recht des Überweisungsschuldners in dessen Namen geltend. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0003988

Dokumentnummer

JJR_19550906_OGH0002_0040OB00133_5500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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