TE OGH 1954/5/19 3Ob285/54

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Veröffentlicht am 19.05.1954
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Norm

EO §39 Z5
EO §40
EO §234
EO §294
EO §308
  1. EO § 39 heute
  2. EO § 39 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 39 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 39 gültig von 01.09.2005 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2005
  5. EO § 39 gültig von 01.10.1995 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995
  6. EO § 39 gültig von 01.03.1992 bis 30.09.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991
  1. EO § 40 heute
  2. EO § 40 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 40 gültig von 01.08.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2017
  4. EO § 40 gültig von 01.07.1914 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 118/1914
  1. EO § 234 heute
  2. EO § 234 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 234 gültig von 01.10.2000 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  4. EO § 234 gültig von 01.08.1989 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. EO § 294 heute
  2. EO § 294 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 294 gültig von 01.09.2005 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2005
  4. EO § 294 gültig von 01.03.1992 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991
  1. EO § 308 heute
  2. EO § 308 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 308 gültig von 01.08.1989 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Anmerkung

Z27139

Kopf

SZ 27/139

Spruch

In der Überweisung der Forderung, zu deren Hereinbringung Zwangsverwaltung geführt wird, liegt keine Entscheidung über die Unzulässigkeit der Exekution durch Zwangsverpachtung, sondern nur eine Tatsache, welche die Durchsetzung des Anspruches seitens des Überweisungsschuldners solange ausschließt, als die Pfändung aufrecht besteht. Diese Tatsache berechtigt nicht zu einem Antrag nach § 40 EO. oder zur amtswegigen Einstellung der Exekution nach § 39 Z. 5 EO. § 234 ZPO. im Exekutionsverfahren nicht anwendbar.In der Überweisung der Forderung, zu deren Hereinbringung Zwangsverwaltung geführt wird, liegt keine Entscheidung über die Unzulässigkeit der Exekution durch Zwangsverpachtung, sondern nur eine Tatsache, welche die Durchsetzung des Anspruches seitens des Überweisungsschuldners solange ausschließt, als die Pfändung aufrecht besteht. Diese Tatsache berechtigt nicht zu einem Antrag nach Paragraph 40, EO. oder zur amtswegigen Einstellung der Exekution nach Paragraph 39, Ziffer 5, EO. Paragraph 234, ZPO. im Exekutionsverfahren nicht anwendbar.

Entscheidung vom 19. Mai 1954, 3 Ob 285/54.

I. Instanz: Bezirksgericht Innere Stadt Wien; II. Instanz:römisch eins. Instanz: Bezirksgericht Innere Stadt Wien; römisch zwei. Instanz:

Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.

Text

Die Verpflichtete beantragte die Einstellung der bewilligten Zwangsverwaltung ihres gepfändeten Apothekergewerbes nach § 39 Z. 5 EO., weil die Forderung der betreibenden Partei gepfändet und zur Einziehung überwiesen worden sei.Die Verpflichtete beantragte die Einstellung der bewilligten Zwangsverwaltung ihres gepfändeten Apothekergewerbes nach Paragraph 39, Ziffer 5, EO., weil die Forderung der betreibenden Partei gepfändet und zur Einziehung überwiesen worden sei.

Das Erstgericht wies diesen Antrag ab, weil nach § 39 Z. 5 EO. die Exekution unter Aufhebung aller bisher vollzogenen Exekutionsakte nur dann einzustellen sei, wenn durch rechtskräftige Entscheidung die Exekution für unzulässig erklärt wurde.Das Erstgericht wies diesen Antrag ab, weil nach Paragraph 39, Ziffer 5, EO. die Exekution unter Aufhebung aller bisher vollzogenen Exekutionsakte nur dann einzustellen sei, wenn durch rechtskräftige Entscheidung die Exekution für unzulässig erklärt wurde.

Das Rekursgericht gab dem Antrag statt.

Der Oberste Gerichtshof stellte den Beschluß des Erstgerichtes wieder her.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Der Oberste Gerichtshof hat wohl in seiner Entscheidung vom 9. Juni 1937, SZ. XIX/191, JBl. 1937 S. 503, ÖRZ. 1937 S. 426, zum Ausdruck gebracht, daß auch Pfändung und Überweisung der Forderung der betreibenden Partei durch dritte Personen diese Forderung von der betreibenden Partei nicht mehr weiter eingetrieben werden kann und die Exekution durch Zwangsverpachtung gemäß § 39 Z. 5 EO. einzustellen sei. Diese Entscheidung mag für den speziellen Fall Gültigkeit haben, der aufgestellte Rechtssatz kann aber in dieser Allgemeinheit nicht aufrechterhalten werden.Der Oberste Gerichtshof hat wohl in seiner Entscheidung vom 9. Juni 1937, SZ. XIX/191, JBl. 1937 Sitzung 503, ÖRZ. 1937 Sitzung 426, zum Ausdruck gebracht, daß auch Pfändung und Überweisung der Forderung der betreibenden Partei durch dritte Personen diese Forderung von der betreibenden Partei nicht mehr weiter eingetrieben werden kann und die Exekution durch Zwangsverpachtung gemäß Paragraph 39, Ziffer 5, EO. einzustellen sei. Diese Entscheidung mag für den speziellen Fall Gültigkeit haben, der aufgestellte Rechtssatz kann aber in dieser Allgemeinheit nicht aufrechterhalten werden.

Die Exekution ist nach § 39 Z. 5 EO. einzustellen, wenn keiner der übrigen im § 39 EO. taxativ aufgezählten Fälle zutrifft und eine Entscheidung erwirkt wurde, daß die Exekution unzulässig sei. Daß diese Entscheidung nicht nur in Urteilsform ergehen kann, ist richtig. Allein eine solche Entscheidung liegt hier nicht vor. Nach den Feststellungen des Rekursgerichtes - der bezügliche Akt wurde nicht vorgelegt - wurde die betriebene Forderung von Anna L. gepfändet und dieser am 18. Dezember 1953 zur Einziehung überwiesen. Damit ist allerdings nur mehr die Überweisungsgläubigerin und nicht der Überweisungsschuldner berechtigt, die Forderung einzutreiben, mag auch der Überweisungsschuldner Inhaber der Forderung bleiben. Mit Rücksicht auf die spezielle Regelung des § 308 EO, ist § 234 ZPO. im Exekutionsverfahren nicht anzuwenden. Daraus folgt, daß bei Pfändung und Überweisung einer Forderung, für welche bereits ein Exekutionsverfahren eingeleitet worden ist, dieses Verfahren nicht im Sinne der Regelung des § 234 ZPO. zwischen den bisherigen Parteien weitergeführt werden kann, sondern daß eben zufolge § 308 EO. nur mehr der Überweisungsgläubiger berechtigt ist, die zwangsweise Eintreibung dieser Forderung durchzuführen, denn gemäß §§ 294, 308 EO. ist dem Überweisungsschuldner jede Verfügung über die gepfändete und überwiesene Forderung untersagt, daher auch die weitere Betreibung einer bereits bewilligten Exekution, da auch hierin eine Verfügung über die gepfändete Forderung liegt.Die Exekution ist nach Paragraph 39, Ziffer 5, EO. einzustellen, wenn keiner der übrigen im Paragraph 39, EO. taxativ aufgezählten Fälle zutrifft und eine Entscheidung erwirkt wurde, daß die Exekution unzulässig sei. Daß diese Entscheidung nicht nur in Urteilsform ergehen kann, ist richtig. Allein eine solche Entscheidung liegt hier nicht vor. Nach den Feststellungen des Rekursgerichtes - der bezügliche Akt wurde nicht vorgelegt - wurde die betriebene Forderung von Anna L. gepfändet und dieser am 18. Dezember 1953 zur Einziehung überwiesen. Damit ist allerdings nur mehr die Überweisungsgläubigerin und nicht der Überweisungsschuldner berechtigt, die Forderung einzutreiben, mag auch der Überweisungsschuldner Inhaber der Forderung bleiben. Mit Rücksicht auf die spezielle Regelung des Paragraph 308, EO, ist Paragraph 234, ZPO. im Exekutionsverfahren nicht anzuwenden. Daraus folgt, daß bei Pfändung und Überweisung einer Forderung, für welche bereits ein Exekutionsverfahren eingeleitet worden ist, dieses Verfahren nicht im Sinne der Regelung des Paragraph 234, ZPO. zwischen den bisherigen Parteien weitergeführt werden kann, sondern daß eben zufolge Paragraph 308, EO. nur mehr der Überweisungsgläubiger berechtigt ist, die zwangsweise Eintreibung dieser Forderung durchzuführen, denn gemäß Paragraphen 294, 308, EO. ist dem Überweisungsschuldner jede Verfügung über die gepfändete und überwiesene Forderung untersagt, daher auch die weitere Betreibung einer bereits bewilligten Exekution, da auch hierin eine Verfügung über die gepfändete Forderung liegt.

Allein die Pfändung und Überweisung der betriebenen Forderung bewirkt nicht die Unzulässigkeit der eingeleiteten Exekution. Im Gegenteil, der Überweisungsgläubiger ist nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, die Exekution weiterzuführen. Dafür ist aber Voraussetzung, daß er von der eingeleiteten Exekution Kenntnis erlangt und daher auch die Möglichkeit hat, sie zu betreiben, ob diese Voraussetzung hier zutrifft, kann dem Akte nicht entnommen werden. - Bewirkte aber die Überweisung der gepfändeten Forderung die Unzulässigkeit der geführten Exekution, müßte das Exekutionsgericht auf Grund des Beschlusses von Amts wegen das Exekutionsverfahren, ohne daß es einer Einvernehmung der Beteiligten bedürfte, einstellen, und zwar unter Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Exekutionsakte, womit dem Überweisungsgläubiger vielfach die Möglichkeit zur Fortsetzung der Exekution genommen wäre. Überdies ist der Überweisungsschuldner berechtigt, mit Zustimmung des Überweisungsgläubigers die Exekution selbst fortzusetzen, worauf das Rekursgericht bereits hinweist. Schon aus diesem Gründe kann der Überweisungsbeschluß oder das Verfügungsverbot einer Entscheidung über die Unzulässigkeit der Exekution nicht gleichgehalten werden und zur amtswegigen Einstellung der Exekution führen. Dazu kommt, daß die Hinderung des betreibenden Gläubigers zur Fortführung der Exekution im Falle der Einstellung der gegen ihn geführten Exekution wegfällt und er dann berechtigt ist, das Verfahren selbst wieder zu betreiben. Auch diese Möglichkeit wäre ihm durch eine amtswegige Einstellung der Exekution genommen.

In der Überweisung der gepfändeten Forderung liegt daher keine Entscheidung über die Unzulässigkeit der Exekution, sondern nur eine Tatsache, welche die Durchsetzung des Anspruches seitens des Überweisungsschuldners solange ausschließt, als die Pfändung aufrecht besteht (GlUNF. 2723). Ob diese Tatsache zur Einbringung einer Klage nach § 35 EO. berechtigt, ist hier nicht zu entscheiden. Keinesfalls berechtigt diese Tatsache aber etwa zu einem Antrag nach § 40 EO. oder zur amtswegigen Einstellung der Exekution nach § 39 Z. 5 EO.In der Überweisung der gepfändeten Forderung liegt daher keine Entscheidung über die Unzulässigkeit der Exekution, sondern nur eine Tatsache, welche die Durchsetzung des Anspruches seitens des Überweisungsschuldners solange ausschließt, als die Pfändung aufrecht besteht (GlUNF. 2723). Ob diese Tatsache zur Einbringung einer Klage nach Paragraph 35, EO. berechtigt, ist hier nicht zu entscheiden. Keinesfalls berechtigt diese Tatsache aber etwa zu einem Antrag nach Paragraph 40, EO. oder zur amtswegigen Einstellung der Exekution nach Paragraph 39, Ziffer 5, EO.

Schlagworte

Einstellung der Exekution, Exekution, Einstellung, Forderung Überweisung, Pfändung einer Forderung, Oppositionsklage, Überweisung einer Forderung, Zwangsverwaltung einer Forderung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:0030OB00285.54.0519.000

Dokumentnummer

JJT_19540519_OGH0002_0030OB00285_5400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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