RS OGH 2019/1/29 2Ob544/55, 3Ob606/57, 1Ob13/62, 8Ob369/62, 8Ob156/63, 6Ob75/65, 8Ob239/71, 1Ob15/75

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.1955
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Norm

ABGB §438
EO §378 Abs2
EO §382 Z6 II6
stmkGVG §1
  1. EO § 378 heute
  2. EO § 378 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 378 gültig von 01.08.1989 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. EO § 382 heute
  2. EO § 382 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 382 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 382 gültig von 01.05.1997 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 759/1996
  5. EO § 382 gültig von 01.03.1990 bis 30.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 96/1990

Rechtssatz

Zulässigkeit einer einstweiligen Verfügung durch Veräußerungsverbot und Belastungsverbot, wenn sich der Verkäufer weigert, den mündlich geschlossenen Kaufvertrag in Schriftform abzuschließen. Daß der Vertrag noch der Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde bedarf, ist kein Hindernis für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, da vorher der Anspruch des Käufers auf Einverleibung ein bedingter ist. (vgl schon SZ 5/57)Zulässigkeit einer einstweiligen Verfügung durch Veräußerungsverbot und Belastungsverbot, wenn sich der Verkäufer weigert, den mündlich geschlossenen Kaufvertrag in Schriftform abzuschließen. Daß der Vertrag noch der Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde bedarf, ist kein Hindernis für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, da vorher der Anspruch des Käufers auf Einverleibung ein bedingter ist. vergleiche schon SZ 5/57)

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0005198

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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