Norm
JN §41Rechtssatz
Die Einrede der Unzuständigkeit im Falle der Ausdehnung ist, wenn die erste Tagsatzung schon vorüber ist, in sinngemäßer Anwendung des § 240 ZPO bei sonstigem Ausschluß unmittelbar nach Vornahme der Klagsänderung zu erheben.Die Einrede der Unzuständigkeit im Falle der Ausdehnung ist, wenn die erste Tagsatzung schon vorüber ist, in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 240, ZPO bei sonstigem Ausschluß unmittelbar nach Vornahme der Klagsänderung zu erheben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0039665Dokumentnummer
JJR_19550921_OGH0002_0010OB00037_5500000_001