RS OGH 2024/10/22 2Ob467/55; 7Ob261/57; 2Ob476/52; 6Ob177/69; 3Ob14/74; 4Ob534/74; 7Ob254/74; 5Ob562

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Veröffentlicht am 05.10.1955
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Rechtssatz

Bei Dauerrechtsverhältnissen ist in Beziehung auf den Bestand und Inhalt dieser Rechte die Feststellungsklage zulässig, ohne Rücksicht darauf, ob eine Leistungsklage auf aus dem Rechtsverhältnis fällig gewordene Leistungen möglich ist oder nicht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0039110

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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