RS OGH 2008/12/17 7Ob425/55, 5Ob227/64, 8Ob343/66, 7Ob238/73, 6Ob35/75, 7Ob769/78, 10Ob42/00z, 3Ob50

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Veröffentlicht am 05.10.1955
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Rechtssatz

Auch ein unter Kündigungsverzicht abgeschlossener Mietvertrag wird durch § 1116a ABGB erfaßt. Dem Vertragspartner steht es frei, die Anwendung des § 1116a ABGB entweder ganz auszuschließen oder inhaltlich abzuändern. Ein Verzicht auf das gesetzliche Kündigungsrecht des § 1116a ABGB muß unzweideutig erklärt sein.Auch ein unter Kündigungsverzicht abgeschlossener Mietvertrag wird durch Paragraph 1116 a, ABGB erfaßt. Dem Vertragspartner steht es frei, die Anwendung des Paragraph 1116 a, ABGB entweder ganz auszuschließen oder inhaltlich abzuändern. Ein Verzicht auf das gesetzliche Kündigungsrecht des Paragraph 1116 a, ABGB muß unzweideutig erklärt sein.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0021092

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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