RS OGH 2024/2/21 2Ob556/55; 1Ob89/56; 3Ob41/58; 4Ob104/58; 4Ob121/64; 4Ob8/67; 7Ob123/66; 4Ob573/71;

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Veröffentlicht am 05.10.1955
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Rechtssatz

Das Judikat Nr 58 neu findet auch dann Anwendung, wenn das Berufungsgericht seine Entscheidung über die Nichtigkeitsklage oder Wiederaufnahmsklage den Parteien nicht im Wege des Erstgerichtes, sondern unmittelbar zugestellt hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0044552

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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