Norm
ABGB §1447 DRechtssatz
Der Leistungsanspruch wird auch bei vorübergehender Unmöglichkeit, gleichgültig ob sie verschuldet oder unverschuldet ist, für die Dauer der Unmöglichkeit aufgehoben. Die Klage auf Leistung muß daher in diesem Falle abgewiesen werden (Mangel der Ausfuhrgenehmigung).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0034123Dokumentnummer
JJR_19551012_OGH0002_0010OB00595_5500000_001