RS OGH 2011/12/20 2Ob521/55, 2Ob374/56, 6Ob440/61, 5Ob55/67, 2Ob163/75, 3Ob648/81, 2Ob557/85, 6Ob558

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Veröffentlicht am 19.10.1955
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Rechtssatz

Das Mitverschulden des Vaters und gesetzlichen Vertreters des Minderjährigen kann dem letzteren nicht angelastet werden, weil hiezu jede gesetzliche Grundlage fehlt. Ein Verschulden des gesetzlichen Vertreters kann nur bei Vertretungshandlungen dem vertretenen Minderjährigen zugerechnet werden, ein deliktisches Verschulden des gesetzlichen Vertreters - und um ein solches handelt es sich hier - kann aber die Ansprüche des Minderjährigen nicht schmälern (SZ 20/246; JBl 1953,547 ff; JBl 1954,593, auch Ehrenzweig in seinem System II/1 1928 S 63).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0026844

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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