RS OGH 1955/11/16 2Ob609/55, 7Ob734/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.11.1955
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Norm

GenG §27

Rechtssatz

Die für einen früheren Ausschließungsantrag, der von der Generalversammlung abgelehnt wurde, maßgeblichen Gründe können zur Unterstützung eines neuen Ausschließungsgrundes in Betracht gezogen werden. Der Ausschließungsbeschluß ist nicht zu begründen. Daraus kann geschlossen werden, daß es genügt, daß die erforderliche Mehrheit den Beschluß faßt und zur Zeit der Beschlußfassung ein den Ausschluß rechtfertigender Grund vorhanden ist; daß es aber nicht erforderlich ist, daß gerade dieser Grund die Abstimmung in der Generalversammlung motiviert hat.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 609/55
    Entscheidungstext OGH 16.11.1955 2 Ob 609/55
    Veröff: SZ 28/243
  • 7 Ob 734/89
    Entscheidungstext OGH 25.01.1990 7 Ob 734/89
    nur: Der Ausschließungsbeschluß ist nicht zu begründen. Daraus kann geschlossen werden, daß es genügt, daß die erforderliche Mehrheit den Beschluß faßt und zur Zeit der Beschlußfassung ein den Ausschluß rechtfertigender Grund vorhanden ist; daß es aber nicht erforderlich ist, daß gerade dieser Grund die Abstimmung in der Generalversammlung motiviert hat. (T1) Veröff: ecolex 1990,356 = WBl 1990,315 = RdW 1990,288

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0059673

Dokumentnummer

JJR_19551116_OGH0002_0020OB00609_5500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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