RS OGH 1955/11/30 7Ob429/55, 1Ob300/60, 7Ob588/83, 6Ob50/98s

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Veröffentlicht am 30.11.1955
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Norm

ABGB §1295 Ic
ABGB §1296
ABGB §1329
ABGB §1330 BIII

Rechtssatz

Das auf die Ablegung einer Zeugenaussage in einem Strafverfahren durch die beklagte Partei gestützte Schadenersatzbegehren ist nur begründet, wenn diese als Zeuge bewußt oder fahrlässig die Unwahrheit gesagt hat. In dieser Richtung obliegt die Beweisführung der klagenden Partei.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0022932

Dokumentnummer

JJR_19551130_OGH0002_0070OB00429_5500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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