Norm
ABGB §750 idF ErbRÄG 2015Rechtssatz
Nur nach abgewickelter Verwaltung ist unter Umständen die Feststellung möglich, ob überhaupt ein reiner Nachlaß vorhanden ist, der gemäß § 130 AußStrG von der Abhandlungsbehörde dem Fiskus zur Übernahme angeboten werden kann.Nur nach abgewickelter Verwaltung ist unter Umständen die Feststellung möglich, ob überhaupt ein reiner Nachlaß vorhanden ist, der gemäß Paragraph 130, AußStrG von der Abhandlungsbehörde dem Fiskus zur Übernahme angeboten werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0008110Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.10.2021