RS OGH 2021/8/5 2Ob651/55, 2Ob46/20h, 2Ob26/21v

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Veröffentlicht am 30.11.1955
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Norm

ABGB §750 idF ErbRÄG 2015
ABGB §760
AußStrG §130
AußStrG 2005 §184
  1. ABGB § 760 heute
  2. ABGB § 760 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2015
  3. ABGB § 760 gültig von 27.11.1914 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 276/1914

Rechtssatz

Nur nach abgewickelter Verwaltung ist unter Umständen die Feststellung möglich, ob überhaupt ein reiner Nachlaß vorhanden ist, der gemäß § 130 AußStrG von der Abhandlungsbehörde dem Fiskus zur Übernahme angeboten werden kann.Nur nach abgewickelter Verwaltung ist unter Umständen die Feststellung möglich, ob überhaupt ein reiner Nachlaß vorhanden ist, der gemäß Paragraph 130, AußStrG von der Abhandlungsbehörde dem Fiskus zur Übernahme angeboten werden kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0008110

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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