Norm
StGB §9Rechtssatz
Das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit fehlt dem Täter, der sich in Unkenntnis der Bestimmung des § 1440 ABGB ein ihm anvertrautes Gut mit Aufrechnungswillen zueignet, wenn ihm gegen die anvertrauende Person eine fällige Gegenforderung in mindestens gleicher Höhe zusteht.Das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit fehlt dem Täter, der sich in Unkenntnis der Bestimmung des Paragraph 1440, ABGB ein ihm anvertrautes Gut mit Aufrechnungswillen zueignet, wenn ihm gegen die anvertrauende Person eine fällige Gegenforderung in mindestens gleicher Höhe zusteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0089692Dokumentnummer
JJR_19551209_OGH0002_0050OS01037_5500000_001