RS OGH 1955/12/28 7Ob398/55, 7Ob423/55 (7Ob424/55)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.12.1955
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Norm

ABGB §431
ABGB §443
ABGB §481
ABGB §530

Rechtssatz

Für die Wirksamkeit öffentlich-rechtlicher Reallasten ist die Eintragung im Grundbuch nicht erforderlich. Jeder, der ( auch ohne Kenntnis von der Existenz der Reallast ) ein mit einer solchen Reallast belastetes Grundstück ( sei es auch im Wege Zwangsversteigerung ) erwirbt, haftet für die Erfüllung der aus der Reallast fließenden Verbindlichkeiten.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 398/55
    Entscheidungstext OGH 28.12.1955 7 Ob 398/55
  • 7 Ob 423/55
    Entscheidungstext OGH 28.12.1955 7 Ob 423/55
    nur: Für die Wirksamkeit öffentlich-rechtlicher Reallasten ist die Eintragung im Grundbuch nicht erforderlich. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0015080

Dokumentnummer

JJR_19551228_OGH0002_0070OB00398_5500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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