Norm
ZPO §477 Z4 D4Rechtssatz
Auch eine Nichtigkeit nach § 477 Z 4 ZPO kann mit Nichtigkeitsklage nach § 529 Abs 1 Z 2 ZPO geltend gemacht werden. Unter Rechtskraft des Urteiles ist nur die wirkliche, nicht auch die bloß scheinbare Rechtskraft zu verstehen.Auch eine Nichtigkeit nach Paragraph 477, Ziffer 4, ZPO kann mit Nichtigkeitsklage nach Paragraph 529, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO geltend gemacht werden. Unter Rechtskraft des Urteiles ist nur die wirkliche, nicht auch die bloß scheinbare Rechtskraft zu verstehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0042135Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.07.2016