RS OGH 1956/2/8 2Ob49/56

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.02.1956
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Norm

ABGB §1120 D
ABGB §1435
MG §17 Abs1 litd B4b

Rechtssatz

Verboten ist auch ein Entgelt, das dafür gegeben wird, daß eine Vorbedingung für die Vereinbarung eines Mietvertrages geschaffen wird (Hausherrnvorschlag). Wenn der Hauseigentümer hinterher das Haus verkauft, ohne den vereinbarten Verzicht auf Eigenbedarfskündigung auf den neuen Erwerber zu überbinden, so hat er die Zweckbestimmung vereitelt und der Mieter kann den bezahlten Betrag gemäß § 1435 ABGB zurückfordern.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 49/56
    Entscheidungstext OGH 08.02.1956 2 Ob 49/56
    Veröff: MietSlg 5083

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0025994

Dokumentnummer

JJR_19560208_OGH0002_0020OB00049_5600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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