RS OGH 1956/2/15 3Ob72/56, 8Ob220/72, 1Ob718/78, 2Ob511/79, 3Ob514/88, 1Ob589/94, 7Ob3/03x, 5Ob92/13

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Veröffentlicht am 15.02.1956
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Norm

ABGB §1097

Rechtssatz

Ist dem Bestandnehmer die mangelnde Gebrauchsfähigkeit des Bestandobjektes bereits im Zeitpunkte des Abschlusses des Pachtvertrages, bzw in dem der Übernahme des Bestandobjektes bekannt und übernimmt er dennoch den Bestandgegenstand, ohne vom Bestandgeber die Versetzung desselben in einen gebrauchsfähigen Zustand ausdrücklich zu verlangen oder mit ihm zu vereinbaren, daß er die Instandsetzung zwar auf eigene Kosten vornehmen, aber die Instandsetzungsauslagen vom Bestandgeber erhalten werde, dann ist er auch dann nicht berechtigt, den Ersatz dieser Auslagen vom Bestandgeber zu begehren, wenn der Bestandvertrag vor Ablauf der vereinbarten Dauer vom Bestandgeber aufgelöst wurde.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 72/56
    Entscheidungstext OGH 15.02.1956 3 Ob 72/56
    Veröff: RZ 1956,94 = ImmZ 1956,343 = MietSlg 4971
  • 8 Ob 220/72
    Entscheidungstext OGH 07.11.1972 8 Ob 220/72
    Veröff: MietSlg 24143
  • 1 Ob 718/78
    Entscheidungstext OGH 14.03.1979 1 Ob 718/78
    Auch
  • 2 Ob 511/79
    Entscheidungstext OGH 24.04.1979 2 Ob 511/79
    Beisatz: Es würde in diesem Fall Treu und Glauben widersprechen, wenn der Bestandnehmer den Bestandvertrag in Kenntnis eines solchen Mangels abgeschlossen hat, ohne ihn zu rügen, und nachträglich die Behebung des Mangels verlangt. (T1)
  • 3 Ob 514/88
    Entscheidungstext OGH 29.06.1988 3 Ob 514/88
    Teilweise abweichend; Beisatz: Nach Ende der Bestandzeit besteht Ersatzanspruch nach § 1097 Satz 2 zweiter Fall ABGB. (T2) Veröff: JBl 1988,718 = RZ 1989/4 S 22
  • 1 Ob 589/94
    Entscheidungstext OGH 23.11.1994 1 Ob 589/94
    Abweichend; Beisatz: Auch dann, wenn sich der Bestandnehmer zur Übernahme des Bestandgegenstandes in Kenntnis der mangelhaften Brauchbarkeit bereit findet, kann es den Ersatz seiner weiteren notwendigen und zum klaren, überwiegenden Vorteil des Bestandgebers gemachten Aufwendungen begehren. (T3) Veröff: SZ 67/210
  • 7 Ob 3/03x
    Entscheidungstext OGH 29.01.2003 7 Ob 3/03x
    Auch; nur: Ist dem Bestandnehmer die mangelnde Gebrauchsfähigkeit des Bestandobjektes bereits im Zeitpunkte des Abschlusses des Pachtvertrages, bzw in dem der Übernahme des Bestandobjektes bekannt und übernimmt er dennoch den Bestandgegenstand, ohne vom Bestandgeber die Versetzung desselben in einen gebrauchsfähigen Zustand ausdrücklich zu verlangen oder mit ihm zu vereinbaren, daß er die Instandsetzung zwar auf eigene Kosten vornehmen, aber die Instandsetzungsauslagen vom Bestandgeber erhalten werde, dann ist er nicht berechtigt, den Ersatz dieser Auslagen vom Bestandgeber zu begehren. (T4)
  • 5 Ob 92/13k
    Entscheidungstext OGH 16.07.2013 5 Ob 92/13k
    Ablehnend; Beisatz: Die Beurteilung, dass die bei Mietvertragsabschluss über die Souterrainräumlichkeiten zur Erweiterung des Betriebs der Tanzschule der Mieter fehlende Eignung des Objekts zu diesem Zweck von Seite der Bestandnehmer unter Verzicht auf eine Erhaltungspflicht des Vermieters gebilligt worden sei, ist daher abzulehnen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass es die Bestandgeber seinerzeit übernommen haben, auf eigene Kosten die Brauchbarkeit für den Tanzschulbetrieb herzustellen. (T5)
  • 8 Ob 28/16z
    Entscheidungstext OGH 25.10.2016 8 Ob 28/16z
    Auch; Beisatz: Ist den Parteien zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bekannt, dass das Mietobjekt teilweise unbrauchbar ist, und schließt der Mieter den Mietvertrag dennoch ohne Vorbehalte ab, so wird dieser Zustand zum Vertragsinhalt; die Leistung des Vermieters ist damit vertragskonform. (T6)
  • 9 Ob 53/17k
    Entscheidungstext OGH 30.10.2017 9 Ob 53/17k
    Vgl auch; Beisatz: § 1097 ABGB bezieht sich auf den Eintritt von Umständen, die die Erhaltungspflicht des Bestandgebers auslösen. Vereinbaren die Parteien die Übergabe eines an sich unbrauchbaren Bestandobjekts, besteht grundsätzlich keine Verpflichtung des Vermieters zur Brauchbarmachung. Übernimmt in einem solchen Fall der Mieter ? außerhalb des Vollanwendungsbereichs des MRG ? die Sanierungsarbeiten, kann ein Ersatzanspruch nach § 1097 ABGB nicht geltend gemacht werden. Ein Kondiktionsanspruch nach § 1435 ABGB ist durch eine solche Vereinbarung aber nicht zwingend ausgeschlossen. (T7)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0020467

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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