Norm
ABGB §1097Rechtssatz
Ist dem Bestandnehmer die mangelnde Gebrauchsfähigkeit des Bestandobjektes bereits im Zeitpunkte des Abschlusses des Pachtvertrages, bzw in dem der Übernahme des Bestandobjektes bekannt und übernimmt er dennoch den Bestandgegenstand, ohne vom Bestandgeber die Versetzung desselben in einen gebrauchsfähigen Zustand ausdrücklich zu verlangen oder mit ihm zu vereinbaren, daß er die Instandsetzung zwar auf eigene Kosten vornehmen, aber die Instandsetzungsauslagen vom Bestandgeber erhalten werde, dann ist er auch dann nicht berechtigt, den Ersatz dieser Auslagen vom Bestandgeber zu begehren, wenn der Bestandvertrag vor Ablauf der vereinbarten Dauer vom Bestandgeber aufgelöst wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0020467Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.12.2017