RS OGH 2017/7/27 7Ob153/56, 7Ob293/56, 3Ob539/90, 6Ob317/01p, 1Ob28/03d, 8Ob155/08i, 3Ob1/11k, 3Ob76

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Veröffentlicht am 11.04.1956
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Rechtssatz

Der Sachverständige hat nicht über die Testierfähigkeit abzusprechen, sondern sich auf Grund der festgestellten Tatsachen zu äußern, entweder, welchen Grad die "Besonnenheit" der Erblasser gerade im Zeitpunkte der letztwilligen Anordnung oder, wenn für diesen Zeitpunkt der Mangel der Testierfähigkeit nicht mit voller Sicherheit angenommen werden kann, ob die Erblasserin schon vorher "den Gebrauch des Verstandes verloren hätte".

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0012400

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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