Norm
EheG §66Rechtssatz
Zur Auslegung des Judikates 60 neu: Wird das Erlöschen der Unterhaltsverpflichtung des Klägers nach § 66 EheG, bezüglich der ein Unterhaltsvergleich geschlossen wurde, im Hinblick auf das ausreichende Einkommen der Beklagten begehrt, so ist die Revision unzulässig.Zur Auslegung des Judikates 60 neu: Wird das Erlöschen der Unterhaltsverpflichtung des Klägers nach Paragraph 66, EheG, bezüglich der ein Unterhaltsvergleich geschlossen wurde, im Hinblick auf das ausreichende Einkommen der Beklagten begehrt, so ist die Revision unzulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0042608Dokumentnummer
JJR_19560425_OGH0002_0070OB00204_5600000_001