Norm
ABGB §879 BIIbRechtssatz
Vereinbarung, daß der Mäkler die Provision erhalten solle, auch wenn der Verkauf nicht durch ihn verursacht worden ist. Konventionalstrafe zur Sicherung der Einhaltung des Vermittlungsvertrages.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0029657Im RIS seit
02.05.1956Zuletzt aktualisiert am
31.03.2023