TE Vfgh Erkenntnis 1999/3/11 B215/98

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Veröffentlicht am 11.03.1999
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Index

90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung 1960

Norm

B-VG Art18 Abs2
Halte- und ParkverbotsV des Magistrats der Stadt Wien vom 13.01.97 betr Wien 6. Mariahilfer Straße 45-47
StVO 1960 §94f Abs1 litb Z2

Leitsatz

Gesetzwidrigkeit der Erweiterung eines Halte- und Parkverbots in einer Geschäftsstraße wegen Verletzung des Anhörungsrechts der Arbeiterkammer und der Wirtschaftskammer; Antizipation dieser Interessenartikulation im Hinblick auf früher abgegebene Äußerungen in ähnlichen Zusammenhängen verwehrt

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird daher aufgehoben.

Das Land Wien ist schuldig, dem Beschwerdeführer die mit S 29.500,- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit der auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 25. November 1997, Z MA 65-12/385/97, mit dem ihm gemäß §89a Abs7 und 7a StVO 1960 für die am 11. April 1997 um

16.46 Uhr vorgenommene Entfernung und nachfolgende Aufbewahrung seines in Wien 6., Mariahilfer Straße 45, verkehrsbeeinträchtigend abgestellt gewesenen Kraftfahrzeuges ein Kostenersatz in Höhe von insgesamt S 2.041,- vorgeschrieben wurde.

Der Beschwerdeführer erachtet sich in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten sowie in Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als verletzt.

Der Verfassungsgerichtshof hat ein Vorverfahren gemäß §83 iVm. §20 VerfGG 1953 durchgeführt. Die verordnungserlassende Behörde hat in ihrer Äußerung die Gesetzmäßigkeit der auf den Bescheid bezughabenden Verordnungen verteidigt.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat in dem zu V46/98 protokollierten Normprüfungsverfahren mit Erkenntnis vom 11. März 1999 die Verordnung des Magistrates der Stadt Wien, Z MA 46-V6-86/97, genehmigt am 13. Jänner 1997, kundgemacht am 8. April 1997, soweit damit gemäß §43 Abs1 litc iVm. §94d StVO 1960 in Wien 6., Mariahilfer Straße ONr. 45-47, zwischen dem Beginn des absoluten Halteverbotes und der Gehsteigvorziehung in Höhe des Straßenhofes in der Zeit von Mo - Fr (wt) von 07.00 - 18.00 Uhr das Halten und Parken mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen die Ladetätigkeit mit Lastfahrzeugen, verboten wird und der Hauptbewilligungsträger der Ladezone, die Firma Brieftaube, unverändert bleibt, als gesetzwidrig aufgehoben.

III. Die belangte Behörde hat eine

gesetzwidrige Verordnungsbestimmung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, daß ihre Anwendung für die Rechtstellung des Beschwerdeführers nachteilig war. Der Beschwerdeführer wurde sohin durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt.

Der Bescheid war schon aus diesem Grunde aufzuheben.

Auf das weitere Vorbringen war bei dieser Sachlage nicht weiter einzugehen.

Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG 1953. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von S 4.500,- und die Pauschalgebühr in Höhe von S 2.500,- enthalten.

Schlagworte

Verordnungserlassung, Straßenpolizei, Halte(Park-)verbot

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B215.1998

Dokumentnummer

JFT_10009689_98B00215_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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