Norm
ABGB §1295 Abs1 Ia2Rechtssatz
Ein bloß obligatorisch Berechtigter kann einen zu ihm nicht in Vertragsbeziehungen stehenden Dritten nur in besonders gelagerten Ausnahmsfällen auf Schadenersatz und auf Unterlassung nach Schadenersatzrecht belangen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0023014Dokumentnummer
JJR_19560523_OGH0002_0070OB00120_5600000_004