RS OGH 2010/8/4 1Ob188/56, 1Ob356/57, 3Ob127/91, 3Ob103/10h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.05.1956
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Norm

EO §35 Abs3 B
  1. EO § 35 heute
  2. EO § 35 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 35 gültig von 01.01.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2014
  4. EO § 35 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
  5. EO § 35 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

§ 35 Abs 3 EO verpflichtet, bekannte Einwendungen in der Klage geltend zu machen und schließt die sukzessive Verwendung zu immer neuen Rechtsstreiten und fortgesetzter Verzögerung des Exekutionsverfahrens aus. Nur Einwendungen, die bei Erhebung der Klage noch nicht vorhanden waren, sind von dieser Vorschrift nicht betroffen und solche Tatbestände können als Begründungsergänzung der ursprünglichen Klage verwendet werden.Paragraph 35, Absatz 3, EO verpflichtet, bekannte Einwendungen in der Klage geltend zu machen und schließt die sukzessive Verwendung zu immer neuen Rechtsstreiten und fortgesetzter Verzögerung des Exekutionsverfahrens aus. Nur Einwendungen, die bei Erhebung der Klage noch nicht vorhanden waren, sind von dieser Vorschrift nicht betroffen und solche Tatbestände können als Begründungsergänzung der ursprünglichen Klage verwendet werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0001295

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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