RS OGH 1956/5/30 7Ob266/56, 1Ob681/89, 4Ob81/14m, 5Ob91/19x

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Veröffentlicht am 30.05.1956
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Norm

ABGB §1117

Rechtssatz

Es muß ein Zustand eingetreten sein, wodurch die Bestandsache für den bedungenen Gebrauch untauglich wurde. Die Besorgnis, es könnte in Zukunft ein solcher Zustand entstehen, begründet in aller Regel noch kein Rücktrittsrecht des Bestandnehmers nach § 1117 ABGB.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0020868

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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