Norm
ZPO §408Rechtssatz
Der Antrag auf Verurteilung zu einer Entschädigung nach § 408 ZPO ist beim Prozeßgericht erster Instanz zu stellen und sachlich zu begründen. Im Berufungsverfahren ist ein solcher Antrag schon zufolge § 482 ZPO ausgeschlossen, was auch gemäß § 513 ZPO für die Revisionsinstanz gilt.Der Antrag auf Verurteilung zu einer Entschädigung nach Paragraph 408, ZPO ist beim Prozeßgericht erster Instanz zu stellen und sachlich zu begründen. Im Berufungsverfahren ist ein solcher Antrag schon zufolge Paragraph 482, ZPO ausgeschlossen, was auch gemäß Paragraph 513, ZPO für die Revisionsinstanz gilt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0041168Dokumentnummer
JJR_19560606_OGH0002_0010OB00308_5600000_001