RS OGH 1956/6/15 2Ob363/56, 7Ob1/58, 1Ob55/70, 7Ob135/71, 5Ob234/72, 1Ob77/73, 8Ob252/73, 6Ob589/77,

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Veröffentlicht am 15.06.1956
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Norm

ABGB §830 B2b
ABGB §830 B3

Rechtssatz

Der Mangel entsprechender Mittel auf Seite des Beklagten zum Erwerb der ganzen Liegenschaft im gegenwärtigen Zeitpunkt ( durch Mitbieten bei der Versteigerung ) ist weder als Nachteil noch als Unzeit zu qualifizieren.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0013291

Dokumentnummer

JJR_19560615_OGH0002_0020OB00363_5600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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