Norm
ABGB §830 B2bRechtssatz
Der Mangel entsprechender Mittel auf Seite des Beklagten zum Erwerb der ganzen Liegenschaft im gegenwärtigen Zeitpunkt ( durch Mitbieten bei der Versteigerung ) ist weder als Nachteil noch als Unzeit zu qualifizieren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0013291Dokumentnummer
JJR_19560615_OGH0002_0020OB00363_5600000_001