RS OGH 1984/12/6 5Os116/56, 11Os107/67, 9Os156/77, 12Os156/83

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.07.1956
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Norm

StPO §210
StPO §222
StPO §252 Abs1 Z4
StPO §254
  1. StPO § 210 heute
  2. StPO § 210 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  3. StPO § 210 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  4. StPO § 210 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  5. StPO § 210 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.1993
  1. StPO § 252 heute
  2. StPO § 252 gültig ab 17.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 182/2023
  3. StPO § 252 gültig von 01.01.2008 bis 16.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  4. StPO § 252 gültig von 01.03.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2004
  5. StPO § 252 gültig von 01.10.2002 bis 28.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002
  6. StPO § 252 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  7. StPO § 252 gültig von 01.01.1998 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  8. StPO § 252 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  9. StPO § 252 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.1993

Rechtssatz

Weder in der Unterlassung des Einspruches gegen die Anklageschrift, noch in einem nicht rechtzeitig gestellten Antrag auf Vorladung von Zeugen deren Aussagen nach den Anträgen der Anklageschrift in der Hauptverhandlung verlesen werden sollen, kann ein stillschweigendes, nicht mehr zurückziehbares Einverständnis zur Verlesung dieser Zeugenaussagen erblickt werden. Eine derartige Auffassung widerspricht auch den Grundsätzen der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit des Verfahrens. Es muß daher jeder Partei in jedem Stadium des Verfahrens unbenommen bleiben, Beweisanträge zu stellen, ohne daß eine Präklusion im Sinne des § 222 StPO eintritt. Die Ablehnung solcher Beweisanträge wäre nur dann gerechtfertigt, wenn diese nur mutwillig zur Verschleppung des Verfahrens gestellt würden.Weder in der Unterlassung des Einspruches gegen die Anklageschrift, noch in einem nicht rechtzeitig gestellten Antrag auf Vorladung von Zeugen deren Aussagen nach den Anträgen der Anklageschrift in der Hauptverhandlung verlesen werden sollen, kann ein stillschweigendes, nicht mehr zurückziehbares Einverständnis zur Verlesung dieser Zeugenaussagen erblickt werden. Eine derartige Auffassung widerspricht auch den Grundsätzen der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit des Verfahrens. Es muß daher jeder Partei in jedem Stadium des Verfahrens unbenommen bleiben, Beweisanträge zu stellen, ohne daß eine Präklusion im Sinne des Paragraph 222, StPO eintritt. Die Ablehnung solcher Beweisanträge wäre nur dann gerechtfertigt, wenn diese nur mutwillig zur Verschleppung des Verfahrens gestellt würden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0097853

Dokumentnummer

JJR_19560704_OGH0002_0050OS00116_5600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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