Norm
ZPO §500 Abs2 IIE1Rechtssatz
Der Ausspruch des Berufungsgerichtes über den Wert des Streitgegenstandes nach § 500 Abs 2 ZPO ist nur für die Zulässigkeit der Revision von Bedeutung. Für die Kostenberechnung ist diese Bewertung durch das Rechtsmittelgericht aber ohne Belang.Der Ausspruch des Berufungsgerichtes über den Wert des Streitgegenstandes nach Paragraph 500, Absatz 2, ZPO ist nur für die Zulässigkeit der Revision von Bedeutung. Für die Kostenberechnung ist diese Bewertung durch das Rechtsmittelgericht aber ohne Belang.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0035750Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.08.2018