Norm
BStG §5Rechtssatz
Der Straßeneigentümer ist von seiner Haftung nach § 11 BStG nicht exkulpiert, wenn er seine Instandhaltungspflicht an einen Bauunternehmer überbindet.Der Straßeneigentümer ist von seiner Haftung nach Paragraph 11, BStG nicht exkulpiert, wenn er seine Instandhaltungspflicht an einen Bauunternehmer überbindet.
Entscheidungstexte
Schlagworte
RS wurde ursprünglich zu § 4 BStG 1948 erstellt.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0053336Dokumentnummer
JJR_19560912_OGH0002_0020OB00430_5600000_001