TE OGH 1970/12/16 2Ob388/70

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Veröffentlicht am 16.12.1970
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Norm

Bundesstraßengesetz §4
Bundesstraßengesetz §11
Straßenverkehrsordnung §32 Abs6

Kopf

SZ 43/235

Spruch

Die den Bund nach den §§ 4 und 11 BStG treffende Instandhaltungspflicht wird von der speziell den Bauführer verpflichtenden Vorschrift des § 32 Abs 6 StVO nicht berührt

OGH 16. Dezember 1970, 2 Ob 388/70 (OLG Wien 8 R 129/70; LGZ Wien 31 Cg 140/69)

Text

Der Kläger nimmt die Beklagte (die Republik Österreich) auf Ersatz seines um die von ihm auf sich genommene Mitverschuldensquote von einem Drittel gekürzten Unfallsschadens, somit 14.543.80 S, ferner für die ihm von seiner Ehegattin zedierte Schmerzengeldforderung von 2000 S in Anspruch. Er begehrt ferner die Feststellung der Haftung der Beklagten für seine künftigen Unfallsschäden. Er brachte hiezu vor, daß er am 30. Juni 1968 gegen 21 Uhr mit seinem Mopedroller auf der Bundesstraße 21 bei Straßenkilometer 30.500 im Bereiche einer Linkskurve über den auf der Fahrbahn verstreuten Rollschotter zum Sturz gekommen sei, wodurch er, sowie seine auf dem Soziussitz mitgefahrene Gattin verletzt wurden. Die Beklagte hafte als Straßenerhalter, zumal ihre Organe von der gefährlichen Beschaffenheit des Straßenstückes Kenntnis hatten, aber insbesondere die Aufstellung eines auf die Schleudergefahr hinweisenden Warnungsschildes im maßgeblichen Zeitraum unterlassen haben.

Die Beklagte hat Klagsabweisung beantragt, ihre Haftung als Straßenerhalter bestritten, zumal die vorgenommenen Aufgrabungen im Auftrage der Gemeinde G erfolgt seien und die Beklagte diesen Teil der Bundesstraße 21 der Gemeinde zur Verlegung einer Wasserleitung überlassen habe, ferner weil die Haftung der Gemeinde G vereinbart und diese mit Bescheid zur Besicherung der Baustelle verpflichtet worden sei; jedenfalls treffe die Organe der Beklagten kein grobes Verschulden an dem Unfall. Diesen habe vielmehr der rechtskräftig wegen § 431 StG verurteilte Kläger infolge überhöhter Geschwindigkeit allein verschuldet.

Der Erstrichter hat das Klagebegehren abgewiesen. Er stellte im wesentlichen fest, am 14. März bzw 20. Juni 1968 habe die Republik Österreich (Bundesstraßenverwaltung) mit der Marktgemeinde G einen Vertrag geschlossen, demzufolge die Beklagte der Gemeinde G gem § 21 Abs 1 Bundesstraßengesetz die Benützung der Bundesstraße 21 vom Straßenkilometer 28.330 bis 29.306 und vom Straßenkilometer 30.510 bis 30.580, mit einer Querung dieser Straße für die zu verlegenden Leitungsrohre bei Straßenkilometer 30.510, zu Errichtung einer Wasserversorgungsanlage gestattete. Es sei darin insbesondere festgehalten worden, daß sämtliche bauliche Herstellungen im Straßenbereich bis zu ihrem vollständigen Abschluß entsprechend den bezughabenden rechtlichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung abzusichern und zu beleuchten seien, und daß die Gemeinde G die Haftung für alle Schäden im Zusammenhang mit dieser Bauführung zu übernehmen habe. Auf Grund des Ansuchens des verantwortlichen Bauführers der Gemeinde G, des Ing Otto S, habe die Bezirkshauptmannschaft W mit Bescheid vom 4. April 1968 dem Bauführer gem § 90 Abs 1 StVO die Bewilligung zur Durchführung der beantragten Arbeiten erteilt. Auch hiebei sei dem Bauführer insbesondere die Abschrankung dar Baustelle sowie der Aushub- und Materiallagerungen und deren Beleuchtung bei Dunkelheit, die Anbringung der Gefahrenzeichen "Fahrbahnenge", "Fahrstreifenwechsel", Die Einrichtung für die Regelung des Verkehrs bei Einengung der Fahrbahn, ferner die Anbringung des Gefahrenzeichens "Baustelle" und "Engpaß" jeweils 30 bis 50 m vor der Gefahrenstelle und schließlich die Wiederherstellung der Fahrbahn, insbesondere durch Verfüllung der Künetten nach Weisung des Straßenerhalters (Straßenmeisterei) und Säuberung der verunreinigten Verkehrsfläche aufgetragen worden. In der Folge seien dann durch die von der Gemeinde G beauftragte Arbeitsgemeinschaft "G und S" die Arbeiten auf dem maßgeblichen Straßenstück durchgeführt worden. Bei Beginn der Erd- und Bauarbeiten sei die Baustelle durch die aufgetragenen Verkehrszeichen kenntlich gemacht worden. Im Zuge dieser Arbeiten habe zur Verlegung der Leitungsrohre die Straße zwischen Straßenkilometer 30.500 und 30.510 auf eine Länge von etwa 35 m und eine Breite von zirka 1.50 m schräg zur Fahrbahn überquert und zu diesem Zweck eine Künette ausgehoben werden müssen. Diese sei nach Verlegung der Rohre am 28. Juni 1968 mit Erdreich verfüllt und obenauf mit Rollschotter verstampft worden, sodaß sie mit Arbeitsschluß fahrbahneben war. Obwohl die Bauarbeiten an diesem Straßenstück zu diesem Zeitpunkt noch nicht beendet waren, haben die Leute des Bauführers am Freitag den 28. Juni 1968 nach Arbeitsschluß sämtliche im Arbeitsbereich aufgestellten Verkehrszeichen entfernt. Mit Wiederaufnahme der Arbeiten am Montag, dem 1. Juli 1968, seien die Gefahrenzeichen wieder aufgestellt worden, wo sie bis zur tatsächlichen Beendigung der Arbeiten am 4. bzw 5. Juli 1968 verblieben. Der stellvertretende Straßenmeister von G habe sich im Laufe des 28. Juni 1968 davon überzeugt, daß die Künette verfüllt und die Fahrbahnoberfläche durch eine Schotterschicht gleichgeebnet war. Zu diesem Zeitpunkt seien die Verkehrszeichen noch aufgestellt gewesen. Am Samstag, dem 29. Juni 1968, seien nach den Wahrnehmungen des Kommandanten des Gendarmeriepostens G die Verkehrszeichen bereits entfernt gewesen. Am Sonntag, dem 30. Juni 1968, sei der damalige Straßenmeister von G an der Baustelle vorübergekommen und habe sich davon überzeugt, daß an der Baustelle alles in Ordnung war. Am selben Tag gegen 21 Uhr sei der Kläger mit seinem Mopedroller mit einer Geschwindigkeit von zirka 25 bis 30 km/h am rechten Fahrbahnrand in Richtung G der künftigen Unfallsstelle zu gefahren. Nach Überfahren der Paßbrücke habe er etwa 10 m vor sich die zugeschüttete Künette gesehen, habe daraufhin sein Moped sofort abgebremst, sei über diese noch weitergefahren, sei aber dann noch im Bereich der Kleinsteinpflasterfahrbahn über den dort verstreuten Rollschotter zu Sturz gekommen.

Diesen so festgestellten Sachverhalt würdigte der Erstrichter in rechtlicher Hinsicht dahin, daß durch den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W das maßgebliche Straßenstück in eine Baustelle "umgewidmet" worden sei, wodurch die Pflichten des Straßenerhalters nach §§ 4 und 11 BStG befristet ruhten bzw aufgehoben wurden. Deshalb nahm der Erstrichter zur Frage, ob sich die Organe der Beklagten bezüglich des Zustandekommens des gegenständlichen Unfalles einer grobfahrlässigen Pflichtverletzung schuldig gemacht haben, nicht Stellung und wies das Klagebegehren ab.

Das Berufungsgericht hob das Urteil des Erstrichters unter Rechtskraftvorbehalt auf. Die Begründung seines Beschlusses läßt sich wie folgt zusammenfassen: Es sei dem Erstrichter beizupflichten, daß die Bundesstraßenverwaltung der Wirtschaftsverwaltung des Bundes zuzuordnen ist. Im Gegensatz zur erstrichterlichen Auffassung ergebe sich aber aus §§ 4 und 11 BStG nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht des Straßenerhalters, erforderlichenfalls von der ihm durch § 98 Abs 3 StVO eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, und allenfalls die Haftung desselben für eine derartige Unterlassung. Zu der im § 4 BStG normierten Instandhaltungspflicht gehöre insbesondere auch die von den Straßenpolizeivorschriften erforderte Kennzeichnung und Beleuchtung von Verkehrshindernissen, wie überhaupt alle zumutbaren Maßnahmen zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit zu treffen, wie insbesondere das Kenntlichmachen einer Gefahrenquelle. Die Haftung des Bundes nach § 11 BStG erlösche auch dann nicht, wenn die Straßenarbeiten einem Dritten übertragen oder die Instandhaltungspflichten vertraglich auf den Bauführer überbunden worden seien. Dieses Fortbestehen der Haftung des Straßenerhalters sei keineswegs auf jene Fälle beschränkt, wo der Bund selbst Bauarbeiten in Auftrag gegeben habe. Eine vertragliche Übertragung der Eigenschaften des Straßenerhalters auf einen anderen sei - abgesehen von dem hier außer Betracht zu bleibenden Fall des § 6 Abs 3 BStG - nicht vorgesehen. Habe aber der Bund durch den Gestattungsvertrag seine Straßenerhaltereigenschaft nicht übertragen können, so habe er hiedurch auch nicht seine diesbezügliche Haftung auf die Gemeinde G bzw deren Bauführer überwälzen können. Wenn auch die Bezirkshauptmannschaft W gem § 90 Abs 1 StVO einen Bescheid zur Durchführung der vorgesehenen Arbeiten erlassen habe, so könne durch einen derartigen individuellen Verwaltungsakt keineswegs eine befristete Umwidmung der Bundesstraße in eine Baustelle erfolgen, die die Haftung des Straßenerhalters zum Ruhen bringen bzw ausschließen könnte. Die diesbezügliche Auffassung des Erstrichters finde im Gesetz keine Stütze. Da es der Erstrichter, ausgehend von seiner durch das Berufungsgericht nicht gebilligten Rechtsansicht, ausdrücklich abgelehnt hat zu untersuchen, ob und inwiefern sich die Organe der Beklagten als Straßenerhalter in bezug auf das Zustandekommen des gegenständlichen Unfalles einer grobfahrlässigen Pflichtverletzung schuldig gemacht haben, sei die Aufhebung des Ersturteiles zur Verfahrensergänzung erforderlich gewesen.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs der Beklagten nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Dem Rekurs kommt keine Berechtigung zu. Der gegenständliche Unfall hat sich unbestritten auf einer Bundesstraße ereignet. Wie schon das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, gehört zu der im § 4 BStG normierten Instandhaltungspflicht auch die von den Straßenpolizeivorschriften erforderte Kennzeichnung und Beleuchtung von Verkehrshindernissen, wie überhaupt alle zumutbaren Maßnahmen zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit, insbesondere das Kenntlichmachen einer Gefahrenstelle. Der Oberste Gerichtshof hat in einhelliger und langjähriger Rechtsprechung ausgesprochen, daß eine gröbliche Vernachlässigung dieser Pflicht dem § 11 BStG zu unterstellen ist (s dazu 2 Ob 518/55 = ZVR 1956/3). Er hat seine in dieser Entscheidung zum Ausdruck gebrachte Rechtsansicht auch keineswegs auf den Fall beschränkt, daß die Bundesstraßenverwaltung selbst Straßenarbeiten durchführt, daß also der Bund selbst Bauführer ist. Es ist für die Beklagte auch damit nichts gewonnen, daß seit dieser genannten Entscheidung das Straßenpolizeigesetz und die Straßenpolizeiordnung durch die Straßenverkehrsordnung 1960 ersetzt wurden, weil die einschlägigen Bestimmungen dem Sinne nach keine Änderung erfahren haben.

Eine Aufhebung der durch § 11 BStG festgelegten Haftung des Straßenerhalters durch Vereinbarung wie sie P 8 des Gestattungsvertrages vorsieht, gegenüber Dritten, ist nicht wirksam, weil es sich hier um eine gesetzliche Pflicht handelt, die nicht durch Vereinbarung Dritten gegenüber, die nicht Vertragsteilnehmer sind, außer Kraft gesetzt werden kann.

Die den Bund sondergesetzlich (BStG) treffende Instandhaltungspflicht hat mit der speziell den Bauführer verpflichtenden Vorschrift des § 32 Abs 6 StVO 1960 nichts zu tun; sie besteht auch dort, wo Handlungen und Unterlassungen Dritter, die mit der Bundesstraßenverwaltung überhaupt nicht in Verbindung stehen, Straßenerhaltungsarbeiten erforderlich machen (vgl JBl 1953, 384 f), und kann nicht geringer veranschlagt werden, wenn diese dritten Personen Vertragspartner des Bundes oder jener Gemeinde sind, der der Bund in seiner Eigenschaft als Straßenerhalter vertraglich die Durchführung von Arbeiten an einer Bundesstraße gestattet hat. Die Beklagte kann sich also nicht auf diesen Gestattungsvertrag berufen, denn § 11 BStG schafft eine Sonderhaftung des Bundes. Der Gestattungsvertrag verschafft der Bundesstraßenverwaltung gegebenenfalls Regreßansprüche, er kann aber die Beklagte nicht Dritten gegenüber von ihrer Haftung nach § 11 BStG befreien. Es ist durchaus möglich, daß der Geschädigte Ansprüche gegen den Bauführer erheben kann, weil dieser eine Bestimmung der Straßenverkehrsordnung (§ 32 Abs 6 StVO 1960) verletzt hat; liegt jedoch gleichzeitig ein Fall des § 11 BStG vor, so kann er auch bloß den Bund in Anspruch nehmen, und es diesem überlassen, sich an dem Bauführer oder an einem sonst Schuldtragenden (eventuell die Gemeinde G) zu regressieren (s hiezu 2 Ob 430/56).

Es kam daher der Rechtsansicht der Beklagten nicht gefolgt werden, es sei ihre Haftung deswegen ausgeschlossen, weil durch die behördliche Bewilligung gem § 90 StVO 1960 im Zusammenhalt mit § 82 Abs 1 StVO 1960 zufolge Antrages des Bauführers eine zeitlich und umfänglich beschränkte "Umwidmung" des Straßenstückes in eine Arbeits- bzw. Baustelle erfolgt ist und es ruhe während dieser Zeit die Instandhaltungspflicht des Straßenerhalters. Eine solche Überwälzung der Haftung wäre - abgesehen von dem hier nicht in Betracht kommenden Fall des § 6 Abs 3 BStG - mangels gesetzlicher Grundlage nicht zulässig. Sie wurde von der Bezirkshauptmannschaft W auch gar nicht vorgenommen, sondern bloß die im § 90 Abs 1 StVO 1960 für Bauarbeiten auf der Straße vorgesehene und angesuchte Bewilligung erteilt. Ein Zusammenhang mit dem oben erwähnten P 8 des Gestattungsvertrages ist diesem Bescheid überhaupt nicht zu entnehmen; er wurde auch nicht auf § 82 Abs 1 StVO 1960 gestützt, abgesehen davon, daß es sich bei den in dieser Bestimmung vorgesehenen verkehrsfremden Tätigkeiten um solche gewerblicher Art und um Werbung auf der Straße handelt. Die in dem Bescheid dem Bauführer aufgetragene Verpflichtung zur Wiederherstellung der Fahrbahn nach Weisung des Straßenerhalters spricht nicht gegen die grundsätzlich im § 11 BStG festgelegte Haftung des Straßenerhalters.

Soweit sich die Beklagte darauf beruft, es sei ihr unzumutbar, alle Baustellen auf den Bundesstraßen zu überwachen, wird zu prüfen sein, inwieweit der Straßenverwaltung im Hinblick auf den Umfang ihres Aufgabenbereiches im konkreten Fall ein grobes Verschulden anzulasten ist.

Schließlich vermeint die Beklagte, daß die Rechtssache an und für sich i S einer Klagsabweisung spruchreif sei, denn bei dem vom Erstrichter festgestellten Sachverhalt könne nicht auf eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Vernachlässigung der Instandhaltungspflicht durch Organe der Beklagten geschlossen werden.

In diesem Zusammenhang hat aber das Gericht zweiter Instanz zutreffend darauf hingewiesen, daß es der Erstrichter, von seiner nicht gebilligten Rechtsansicht ausgehend, unterlassen hat, Feststellungen darüber zu treffen, ob und inwieweit sich Organe der Beklagten als Straßenerhalter in bezug auf das Zustandekommen des streitgegenständlichen Unfalles einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung schuldig gemacht haben.

Mit Recht wurde dem Erstrichter vom Berufungsgericht auch die Zuziehung eines Sachverständigen zur Klärung der Frage aufgetragen, ob seitens der Straßenmeisterei damit zu rechnen war, daß durch den starken Verkehr Rollschotter aus der Künette auf die Fahrbahn geschleudert werde. Auch in dieser Hinsicht kann von einer Überspannung der Haftung der Beklagten keine Rede sein.

Das Berufungsgericht hat die Sache deshalb mit Recht zur Klärung an die erste Instanz zurückverwiesen.

Anmerkung

Z43235

Schlagworte

Bundesstraßenbaustelle, Haftung des Bundes für Unfall durch, Unterlassung der Sicherung, Haftung des Bundes für Unfall auf Baustelle einer Bundesstraße, Instandhaltungspflicht des Bundes, Baustelle auf Bundesstraße, Skiunfall, Unfall auf Bundesstraßenbaustelle, Verkehrssicherheit auf Baustelle einer Bundesstraße, Haftung des Bundes

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:0020OB00388.7.1216.000

Dokumentnummer

JJT_19701216_OGH0002_0020OB00388_7000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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