RS OGH 1956/10/10 7Ob453/56, 1Ob35/72, 4Ob599/87, 7Ob141/05v, 2Ob174/08i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.10.1956
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Norm

ABGB §156 Ea
EO §35 Af
EO §39 Abs1 Z5 IIIE
EO §39 Abs1 Z5 IVE
EO §39 Abs1 Z5 IVF

Rechtssatz

Das rechtskräftige Bestreitungsurteil beseitigt wohl die eheliche Stellung des minderjährigen Kindes rückwirkend und bringt damit gleichzeitig auch die gesetzliche Unterhaltspflicht des Ehemannes zum Erlöschen. Das hat aber nicht zur Folge, dass hiedurch auch ein den Exekutionstitel bildender gerichtlicher Unterhaltsvergleich seine Kraft verliert. Er bildet nach wie vor einen nach § 1 Z 5 EO gültigen Exekutionstitel, auf Grund dessen zur Hereinbringung rückständiger und laufender Unterhaltsbeträge jederzeit Exekution geführt werden könnte. Um die Exekution gegen den Willen der betreibenden Partei zur Einstellung zu bringen, bedurfte es daher entweder der Vernichtung des Exekutionstitels als solchen durch Richterspruch oder der Aufhebung des aus dem Unterhaltsvergleich fließenden Anspruches, was gleichfalls nur mittels Urteiles erfolgen kann.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 453/56
    Entscheidungstext OGH 10.10.1956 7 Ob 453/56
    SZ 39/69 = EvBl 1957/453 S 187 = JBl 1957,245
  • 1 Ob 35/72
    Entscheidungstext OGH 01.03.1972 1 Ob 35/72
    nur: Das rechtskräftige Bestreitungsurteil beseitigt wohl die eheliche Stellung des minderjährigen Kindes rückwirkend und bringt damit gleichzeitig auch die gesetzliche Unterhaltspflicht des Ehemannes zum Erlöschen. (T1) = SZ 45/23
  • 4 Ob 599/87
    Entscheidungstext OGH 17.11.1987 4 Ob 599/87
    nur T1
  • 7 Ob 141/05v
    Entscheidungstext OGH 11.07.2005 7 Ob 141/05v
    Vgl auch; nur T1
  • 2 Ob 174/08i
    Entscheidungstext OGH 30.10.2008 2 Ob 174/08i
    Auch; nur: Das rechtskräftige Bestreitungsurteil beseitigt die eheliche Stellung des minderjährigen Kindes rückwirkend. (T2); Veröff: SZ 2008/159

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0000797

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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