TE OGH 1956/10/10 7Ob453/56

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Veröffentlicht am 10.10.1956
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Norm

ABGB §156
EO §35
EO §39 Abs1 Z1
ZPO §204

Kopf

SZ 29/69

Spruch

Durch ein rechtskräftiges Bestreitungsurteil verliert ein vorher zugunsten des Kindes, dessen Ehelichkeit bestritten wurde, geschlossener Vergleich noch nicht seine Kraft.

Entscheidung vom 10. Oktober 1956, 7 Ob 453/56.

I. Instanz: Bezirksgericht Voitsberg; II. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz.

Text

Auf Grund des zwischen Anton W. und seiner Ehefrau Theresia W. anläßlich der Scheidung am 17. Juli 1954 vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz zu 16 Cg 216/54 abgeschlossenen Vergleiches hat sich Anton W. unter anderem zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von 100 S für sein eheliches Kind Monika W., geboren am 14. Jänner 1954, verpflichtet. Der betreibenden Partei wurde auf Grund dieses Vergleiches zur Hereinbringung von rückständigen Unterhaltsbeträgen und laufenden Unterhaltsraten Exekution bewilligt.

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 2. Juni 1956, 16 Cg 71/55, wurde festgestellt, daß die mJ. Monika W. nicht aus der Ehe des Verpflichteten mit Theresia W. stammt, also unehelicher Abstammung ist.

Auf Antrag des Verpflichteten hat sohin des Erstgericht die Einstellung der Exekution bewilligt.

Infolge Rekurses der betreibenden Partei änderte das Rekursgericht diesen Beschluß dahin ab, daß es die zur Hereinbringung von Unterhaltsbeträgen für die mj. Monika W. bewilligte Exekution durch Pfändung und Überweisung des Arbeitslohnes der verpflichteten Partei bezüglich der ab 1. Juli 1956 fällig werdenden Unterhaltsbeträge von 100 S monatlich gemäß § 39 EO. einstellte, hingegen den Antrag des Verpflichteten auf Einstellung der Exekution auch bezüglich der vorher entstandenen Unterhaltsrückstände und sein Begehren auf Ersatz der Kosten des Einstellungsantrages abwies. Durch das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 2. Juni 1956, womit die Unehelichkeit der mj. Monika W. festgestellt wurde, werde der die Grundlage der vorliegenden Exekution bildende Exekutionstitel, nämlich der eingangs erwähnte Unterhaltsvergleich, in keiner Weise berührt. Der dem Exekutionsverfahren zugrunde liegende gerichtliche Vergleich, der zugleich den Charakter eines zivilrechtlichen Rechtsgeschäftes habe, verliere dadurch, daß auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung ein von den vertragschließenden Parteien bei Vergleichsabschluß als feststehend angenommener wesentlicher Umstand als nicht bestehend festgestellt wurde, nicht von selbst seine Wirksamkeit. Die zur Hereinbringung der rückständigen Unterhaltsbeträge bewilligte Exekution könne demnach auf Grund des Urteils des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 2. Juni 1956, 16 Cg 71/55, allein nicht eingestellt werden. Die Einstellung der Exekution hinsichtlich der ab 1. Juli 1956 fällig werdenden Unterhaltsraten sei von der betreibenden Partei nicht bekämpft worden.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs des Verpflichteten nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Der Rekurswerber irrt, wenn er glaubt, daß durch das im Ehelichkeitsbestreitungsprozeß erflossene Urteil auch der der Exekution zugrunde liegende Exekutionstitel aufgehoben worden sei. Das rechtskräftige Bestreitungsurteil hat wohl die eheliche Stellung der mj. Monika W. rückwirkend beseitigt und damit gleichzeitig auch die gesetzliche Unterhaltspflicht des Ehemannes (Verpflichteten) zum Erlöschen gebracht. Das hat aber noch nicht zur Folge, daß hiedurch auch der den Exekutionstitel bildende gerichtliche Vergleich seine Kraft verloren hätte. Dieser ist durch das im Bestreitungsprozesse ergangene Urteil nicht berührt worden. Er bildet nach wie vor einen nach § 1 Z. 5 EO. gültigen Exekutionstitel, auf Grund dessen zur Hereinbringung rückständiger und laufender Unterhaltsbeiträge jederzeit Exekution geführt werden könnte. Um die Exekution gegen den Willen der betreibenden Partei zur Einstellung zu bringen, bedürfte es daher entweder der Vernichtung des Exekutionstitels als solchen durch Richterspruch (§ 39 Abs. 1 Z. 1 EO.) oder der Aufhebung des aus dem Unterhaltsvergleich vom 17. Juli 1954 fließenden Anspruches, was gleichfalls nur mittels Urteiles erfolgen kann, (§ 35 EO.). Da solche urteilsmäßige Aussprüche bisher ermangeln, fehlt es an den Voraussetzungen für eine Einstellung der Exekution.

Das Rekursgericht hat mit Recht die begehrte Einstellung der Exekution verweigert.

Anmerkung

Z29069

Schlagworte

Bestreitung der ehelichen Abstammung, Wirkung auf einen Vergleich, Ehelichkeitsbestreitung, Wirkung auf einen Vergleich, Unterhaltsvergleich, Einfluß eines Bestreitungsurteils, Vergleich, Einfluß eines Bestreitungsurteils

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:0070OB00453.56.1010.000

Dokumentnummer

JJT_19561010_OGH0002_0070OB00453_5600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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