Norm
UWG §1 D3eRechtssatz
Es ist keineswegs wettbewerbsfremd, wenn der Unternehmer den Beschäftigten seines Mitbewerbers durch Inaussichtstellen besserer Bedingungen zur Kündigung zwecks Eintrittes bei ihm zu veranlassen sucht, oder wenn der Beschäftigte vor Aufkündigung seines Vertragsverhältnisses sich zweckmäßigerweise darüber unterrichtet, ob er eine Beschäftigung zu besseren Bedingungen erhalten kann. Das Abdingen "Ausspannen" von Arbeitern, Angestellten und sonstigen Beschäftigten wird erst dann sittenwidrig und damit wettbewerbsfremd, wenn zur Erreichung dieses Zieles verwerfliche Mittel angewendet werden, wie bei Verleitung zur vorzeitigen Vertragsauflösung bei Veranlassung eines Beschäftigten zur Kündigung durch irreführende Mitteilungen oder durch herabsetzende Äußerungen über den Arbeitgeber oder dessen Unternehmen, oder wenn das Anwerben von fremden Arbeitskräften in der offenkundigen Absicht geschieht, den Mitbewerber zu schädigen, ohne selbst einen Vorteil dadurch zu erlangen. So ist als sittenwidrig und daher wettbewerbsfremd auch die Verleitung zur ordnungsgemäßen Vertragslösung dann anzusehen, wenn der wegengagierte für den bisherigen Betrieb zufolge seiner Spezialkenntnisse ganz besonders wertvolle Angestellte, Arbeiter oder sonstige Beschäftigte für den neuen Betrieb ohne jede Bedeutung ist (vgl auch SZ 12/125).Es ist keineswegs wettbewerbsfremd, wenn der Unternehmer den Beschäftigten seines Mitbewerbers durch Inaussichtstellen besserer Bedingungen zur Kündigung zwecks Eintrittes bei ihm zu veranlassen sucht, oder wenn der Beschäftigte vor Aufkündigung seines Vertragsverhältnisses sich zweckmäßigerweise darüber unterrichtet, ob er eine Beschäftigung zu besseren Bedingungen erhalten kann. Das Abdingen "Ausspannen" von Arbeitern, Angestellten und sonstigen Beschäftigten wird erst dann sittenwidrig und damit wettbewerbsfremd, wenn zur Erreichung dieses Zieles verwerfliche Mittel angewendet werden, wie bei Verleitung zur vorzeitigen Vertragsauflösung bei Veranlassung eines Beschäftigten zur Kündigung durch irreführende Mitteilungen oder durch herabsetzende Äußerungen über den Arbeitgeber oder dessen Unternehmen, oder wenn das Anwerben von fremden Arbeitskräften in der offenkundigen Absicht geschieht, den Mitbewerber zu schädigen, ohne selbst einen Vorteil dadurch zu erlangen. So ist als sittenwidrig und daher wettbewerbsfremd auch die Verleitung zur ordnungsgemäßen Vertragslösung dann anzusehen, wenn der wegengagierte für den bisherigen Betrieb zufolge seiner Spezialkenntnisse ganz besonders wertvolle Angestellte, Arbeiter oder sonstige Beschäftigte für den neuen Betrieb ohne jede Bedeutung ist vergleiche auch SZ 12/125).
Entscheidungstexte
Schlagworte
ArbeitnehmerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0078388Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.01.2017