- 3 Ob 443/56
Entscheidungstext OGH 07.11.1956 3 Ob 443/56
Veröff: ÖBl 1957,60
- 4 Ob 331/62
Entscheidungstext OGH 19.07.1962 4 Ob 331/62
Veröff: ÖBl 1962,114
- 4 Ob 338/68
Entscheidungstext OGH 19.11.1968 4 Ob 338/68
Veröff: ÖBl 1969,36
- 4 Ob 336/78
Entscheidungstext OGH 04.07.1978 4 Ob 336/78
Beisatz: Auch wohltätige oder gemeinnützige Unternehmungen können sich auf diese Weise geschäftlich betätigen, ebenso ein Verein, dessen satzungsmäßiger Zweck an sich nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet ist (hier: Mietervereinigung Österreichs). (T1)
Veröff: ÖBl 1979,22
- RS0077604">4 Ob 341/78
Veröff: SZ 51/171 = ÖBl 1979,36
- 4 Ob 404/81
Entscheidungstext OGH 09.11.1982 4 Ob 404/81
nur: Beim Handeln im geschäftlichen Verkehr muss es sich um eine Tätigkeit handeln, die welchem Zwecke sie immer dient, über eine rein private oder eine amtliche Betätigung hinausgeht. (T2)
Beis wie T1; Beisatz: Ambulante Behandlung (T3)
Veröff: ÖBl 1983,9
- RS0077604">4 Ob 331/87
Auch; Beisatz: Auch ein Erfinder, der seine Patente selbständig durch Vergabe von Lizenzen verwertet, handelt daher ebenso wie der Schriftsteller bei Verwertung von Urheberrechten im geschäftlichen Verkehr. - "Schachtboden" (T4)
Veröff: SZ 60/78 = ÖBl 1988,6 = MR 1987,146 = GRURInt 1988,432
- RS0077604">4 Ob 56/90
nur T2
- RS0077604">4 Ob 32/91
Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Krankenhausträger (T5)
Veröff: MR 1991,243
- RS0077604">4 Ob 2008/96i
Entscheidungstext OGH 26.03.1996 4 Ob 2008/96i
nur T2; Beis wie T5; Beisatz: Gewinnabsicht ist nicht notwendig; vielmehr genügt eine selbständige zu wirtschaftlichen Zwecken ausgeübte Tätigkeit, in der eine Teilnahme am Erwerbsleben zum Ausdruck kommt. (T6)
- RS0077604">4 Ob 2007/96t
Entscheidungstext OGH 16.04.1996 4 Ob 2007/96t
nur T2; Beis wie T1; Beis wie T6; Beisatz: Soweit ein Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, um Spenden ersucht, dazu insbesondere auch - etwa in Zeitungen - in die Öffentlichkeit geht, handelt er im geschäftlichen Verkehr. (T7)
Beisatz: Cliniclowns. (T8)
- RS0077604">4 Ob 2/15w
nur T2; Beisatz: Eine reine Beschaffungstätigkeit von Gebietskörperschaften und anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, mag sie auch einen großen Umfang haben, begründet keine Teilnahme am Erwerbsleben. (T9)