Norm
ABGB §923Rechtssatz
Das Fehlen der zugesicherten Eigenschaft allein bildet noch keinen Beweis für Verschulden. Wurde jedoch diese Zusicherung von einem Kaufmann, der mit solchen Sachen Handel treibt, gemacht, dann ist anzunehmen, daß dieser bei Abgabe seiner Garantieerklärung die Sorgfalt, für die er als ordentlicher Kaufmann nach § 347 HGB einzustehen hat, außer Acht gelassen, also fahrlässig gehandelt hat. In einem solchen Fall, der nach der gewöhnlichen Lebenserfahrung typisch auf ein Verschulden des Schädigers hinweist, hat aber der Geschädigte, wenn er überdies noch den Ursachenzusammenhang zwischen schädigendem Ereignis und eingetretenem Schaden lückenlos nachweist, seiner ihm nach § 1296 ABGB obliegenden Beweispflicht genügt und es muß dem Schädiger überlassen werden, den Mangel eines Verschuldens nachzuweisen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Auto Kfz PKWEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0018491Dokumentnummer
JJR_19561121_OGH0002_0070OB00479_5600000_001