RS OGH 1956/11/21 7Ob479/56, 6Ob228/60, 5Ob253/70, 5Ob144/74, 7Ob503/76, 7Ob525/81, 7Ob23/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.11.1956
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Norm

ABGB §923
ABGB §1295 Ib
ABGB §1296
HGB §347

Rechtssatz

Das Fehlen der zugesicherten Eigenschaft allein bildet noch keinen Beweis für Verschulden. Wurde jedoch diese Zusicherung von einem Kaufmann, der mit solchen Sachen Handel treibt, gemacht, dann ist anzunehmen, daß dieser bei Abgabe seiner Garantieerklärung die Sorgfalt, für die er als ordentlicher Kaufmann nach § 347 HGB einzustehen hat, außer Acht gelassen, also fahrlässig gehandelt hat. In einem solchen Fall, der nach der gewöhnlichen Lebenserfahrung typisch auf ein Verschulden des Schädigers hinweist, hat aber der Geschädigte, wenn er überdies noch den Ursachenzusammenhang zwischen schädigendem Ereignis und eingetretenem Schaden lückenlos nachweist, seiner ihm nach § 1296 ABGB obliegenden Beweispflicht genügt und es muß dem Schädiger überlassen werden, den Mangel eines Verschuldens nachzuweisen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 479/56
    Entscheidungstext OGH 21.11.1956 7 Ob 479/56
    Veröff: SZ 29/76
  • 6 Ob 228/60
    Entscheidungstext OGH 22.06.1960 6 Ob 228/60
    Veröff: JBl 1961,228
  • 5 Ob 253/70
    Entscheidungstext OGH 09.12.1970 5 Ob 253/70
    Ähnlich; nur: Das Fehlen der zugesicherten Eigenschaft allein bildet noch keinen Beweis für Verschulden. Wurde jedoch diese Zusicherung von einem Kaufmann, der mit solchen Sachen Handel treibt, gemacht, dann ist anzunehmen, daß dieser bei Abgabe seiner Garantieerklärung die Sorgfalt, für die er als ordentlicher Kaufmann nach § 347 HGB einzustehen hat, außer Acht gelassen, also fahrlässig gehandelt hat. (T1) Beisatz: Zusage der Unfallfreiheit eines Gebrauchtwagens durch einen Kraftfahrzeug - Händler. (T2)
  • 5 Ob 144/74
    Entscheidungstext OGH 03.07.1974 5 Ob 144/74
    nur: In einem solchen Fall, der nach der gewöhnlichen Lebenserfahrung typisch auf ein Verschulden des Schädigers hinweist, hat aber der Geschädigte, wenn er überdies noch den Ursachenzusammenhang zwischen schädigendem Ereignis und eingetretenem Schaden lückenlos nachweist, seiner ihm nach § 1296 ABGB obliegenden Beweispflicht genügt und es muß dem Schädiger überlassen werden, den Mangel eines Verschuldens nachzuweisen. (T3)
  • 7 Ob 503/76
    Entscheidungstext OGH 30.01.1976 7 Ob 503/76
  • 7 Ob 525/81
    Entscheidungstext OGH 26.03.1981 7 Ob 525/81
  • 7 Ob 23/90
    Entscheidungstext OGH 20.09.1990 7 Ob 23/90
    Vgl auch; Veröff: SZ 63/160

Schlagworte

Auto Kfz PKW

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0018491

Dokumentnummer

JJR_19561121_OGH0002_0070OB00479_5600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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