RS OGH 1956/12/18 4Ob88/56, 2Ob77/83, 1Ob558/91, 8Ob174/98s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.1956
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Norm

ZPO §266 DII
ZPO §395

Rechtssatz

Ein prozessuales Anerkenntnis ist nur dann gegeben, wenn ein Anspruch, sei es zur Gänze, sei es wenigstens dem Grunde oder der Höhe nach, anerkannt wird; hingegen kann von einem solchen Anerkenntnis nicht mehr gesprochen werden, wenn nur die Entscheidung einzelner Rechtsfragen, die zum Grunde des Anspruches gehören, in einem bestimmten Sinne anerkannt wird.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 88/56
    Entscheidungstext OGH 18.12.1956 4 Ob 88/56
    Veröff: EvBl 1957/192 S 268
  • 2 Ob 77/83
    Entscheidungstext OGH 12.04.1983 2 Ob 77/83
    nur: Ein prozessuales Anerkenntnis ist nur dann gegeben, wenn ein Anspruch, sei es zur Gänze, sei es wenigstens dem Grunde oder der Höhe nach, anerkannt wird. (T1)
  • 1 Ob 558/91
    Entscheidungstext OGH 18.09.1991 1 Ob 558/91
    Vgl auch; nur: Hingegen kann von einem solchen Anerkenntnis nicht mehr gesprochen werden, wenn nur die Entscheidung einzelner Rechtsfragen, die zum Grunde des Anspruches gehören, in einem bestimmten Sinne anerkannt wird. (T2)
  • 8 Ob 174/98s
    Entscheidungstext OGH 11.02.1999 8 Ob 174/98s
    Auch; nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0040060

Dokumentnummer

JJR_19561218_OGH0002_0040OB00088_5600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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