Norm
EO §37 A1Rechtssatz
Das Pfandverkaufsverfahren nach Art. 8 Nr. 14 der 4. EVzHGB ist kein Exekutionsverfahren, daher auch keine Anwendung der §§ 37 und 42 EO. Es ist jedoch eine Klage auf Feststellung des Eigentumsrechtes und Unterlassung des Pfandverkaufes sowie ein Antrag auf Erlassung einer Einstweiligen Verfügung im Sinne des § 382 Z 5 EO möglich.Das Pfandverkaufsverfahren nach Artikel 8, Nr. 14 der 4. EVzHGB ist kein Exekutionsverfahren, daher auch keine Anwendung der Paragraphen 37 und 42 EO. Es ist jedoch eine Klage auf Feststellung des Eigentumsrechtes und Unterlassung des Pfandverkaufes sowie ein Antrag auf Erlassung einer Einstweiligen Verfügung im Sinne des Paragraph 382, Ziffer 5, EO möglich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0001008Dokumentnummer
JJR_19561219_OGH0002_0070OB00621_5600000_001