Norm
StPO §266 ARechtssatz
Die Erwägung einer allfälligen Uneinbringlichkeit darf das Gericht nicht davon abhalten, dem Gesetz entsprechend eine Geldstrafe zu verhängen. (Gegebenenfalls ist von der Bestimmung des § 260 lit a StG Gebrauch zu machen). Ansonsten wird der Strafausspruch aufgehoben.Die Erwägung einer allfälligen Uneinbringlichkeit darf das Gericht nicht davon abhalten, dem Gesetz entsprechend eine Geldstrafe zu verhängen. (Gegebenenfalls ist von der Bestimmung des Paragraph 260, Litera a, StG Gebrauch zu machen). Ansonsten wird der Strafausspruch aufgehoben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0098650Dokumentnummer
JJR_19570111_OGH0002_0050OS01166_5600000_001