Norm
ZPO §183 Abs1 Z4Rechtssatz
Wenn es zur Aufnahme des Sachverständigenbeweises aus rechtlichen Gründen von Amts wegen kommen muß, was § 183 ZPO ermöglicht, verhindert die Unterlassung des Vorschußerlages nicht die Aufnahme des Beweises.Wenn es zur Aufnahme des Sachverständigenbeweises aus rechtlichen Gründen von Amts wegen kommen muß, was Paragraph 183, ZPO ermöglicht, verhindert die Unterlassung des Vorschußerlages nicht die Aufnahme des Beweises.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0037139Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.01.2013