Norm
ZPO §106Rechtssatz
Bei einer gesetzwidrigen Zustellung kommt es nur drauf an, wann das zuzustellende Schriftstück der Person, der zugestellt werden soll, tatsächlich zugekommen ist, also wann sie oder die von ihr zur Empfangnahme ermächtigte Person dieses Schriftstück tatsächlich erhalten hat. Wurden bei der Zustellung einer Klage oder Kündigung die Bestimmungen des § 106 ZPO nicht eingehalten, so besteht für die Partei, der zugestellt werden soll, keinerlei Erkundigungspflicht und es ist auch ohne Bedeutung, was nach der Aushändigung an eine andere Person mit dem Schriftstück geschehen ist, weil es nur darauf ankommt, wann das Schriftstück dem Adressaten zugekommen ist.Bei einer gesetzwidrigen Zustellung kommt es nur drauf an, wann das zuzustellende Schriftstück der Person, der zugestellt werden soll, tatsächlich zugekommen ist, also wann sie oder die von ihr zur Empfangnahme ermächtigte Person dieses Schriftstück tatsächlich erhalten hat. Wurden bei der Zustellung einer Klage oder Kündigung die Bestimmungen des Paragraph 106, ZPO nicht eingehalten, so besteht für die Partei, der zugestellt werden soll, keinerlei Erkundigungspflicht und es ist auch ohne Bedeutung, was nach der Aushändigung an eine andere Person mit dem Schriftstück geschehen ist, weil es nur darauf ankommt, wann das Schriftstück dem Adressaten zugekommen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0036454Dokumentnummer
JJR_19570130_OGH0002_0070OB00405_5600000_001