RS OGH 1957/2/6 1Ob600/56 (1Ob601/56), 3Ob261/05m

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Veröffentlicht am 06.02.1957
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Norm

ABGB §1102

Rechtssatz

Bei Unterlassen der bücherlichen Eintragung einer Zinsvorauszahlung ist der Zwangsverwalter ungeachtet der vor Einleitung der Zwangsverwaltung an den Eigentümer geleisteten Vorauszahlung zur Einklagung des Mietzinses nach Eintritt seiner Fälligkeit berechtigt. Es kommt nach dem Gesetz nicht darauf an, ob der Liegenschaftseigentümer den vorausbezahlten Zins für die Liegenschaft oder für andere Zwecke verwendet.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 600/56
    Entscheidungstext OGH 06.02.1957 1 Ob 600/56
    Veröff: JBl 1957,561 = ImmZ 1958,28
  • 3 Ob 261/05m
    Entscheidungstext OGH 24.11.2005 3 Ob 261/05m
    nur: Bei Unterlassen der bücherlichen Eintragung einer Zinsvorauszahlung ist der Zwangsverwalter ungeachtet der vor Einleitung der Zwangsverwaltung an den Eigentümer geleisteten Vorauszahlung zur Einklagung des Mietzinses nach Eintritt seiner Fälligkeit berechtigt. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0024876

Dokumentnummer

JJR_19570206_OGH0002_0010OB00600_5600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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