Norm
ABGB §1102Rechtssatz
Bei Unterlassen der bücherlichen Eintragung einer Zinsvorauszahlung ist der Zwangsverwalter ungeachtet der vor Einleitung der Zwangsverwaltung an den Eigentümer geleisteten Vorauszahlung zur Einklagung des Mietzinses nach Eintritt seiner Fälligkeit berechtigt. Es kommt nach dem Gesetz nicht darauf an, ob der Liegenschaftseigentümer den vorausbezahlten Zins für die Liegenschaft oder für andere Zwecke verwendet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0024876Dokumentnummer
JJR_19570206_OGH0002_0010OB00600_5600000_001