Norm
MG §1 Abs1 A1Rechtssatz
Wurde einem Mieter eine Grundfläche zur Benützung für geschäftliche Zwecke in Bestand gegeben, so handelt es sich um Geschäftsräume im Sinne des § 1 Abs 1 MG, wobei es gleich ist, ob der Mieter das Grundstück unmittelbar im Rahmen seines Betriebes etwa als Lagerplatz benützt oder ob er darauf eines Baulichkeit errichtet, um sich in dieser geschäftlich zu betätigen.Wurde einem Mieter eine Grundfläche zur Benützung für geschäftliche Zwecke in Bestand gegeben, so handelt es sich um Geschäftsräume im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, MG, wobei es gleich ist, ob der Mieter das Grundstück unmittelbar im Rahmen seines Betriebes etwa als Lagerplatz benützt oder ob er darauf eines Baulichkeit errichtet, um sich in dieser geschäftlich zu betätigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0066855Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.08.2012