RS OGH 2019/9/11 3Ob117/57, 3Ob127/82, 3Ob56/84, 3Ob175/19k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.03.1957
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Norm

EO §68
  1. EO § 68 heute
  2. EO § 68 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 68 gültig von 01.03.2008 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2008
  4. EO § 68 gültig von 01.07.1996 bis 29.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995
  5. EO § 68 gültig von 01.01.1898 bis 30.06.1996

Rechtssatz

Zu einer Beschwerde nach § 68 EO sind nicht nur die Parteien des Exekutionsverfahrens, sondern auch dritte Personen berechtigt, wenn über Gegenstände, die sich in ihrer Gewahrsame befunden haben, anlässlich eines Exekutionsvollzuges vom Vollstreckungsorgan verfügt wurde, so auch in der Form, dass die Gegenstände einem Dritten in Verwahrung gegeben werden.Zu einer Beschwerde nach Paragraph 68, EO sind nicht nur die Parteien des Exekutionsverfahrens, sondern auch dritte Personen berechtigt, wenn über Gegenstände, die sich in ihrer Gewahrsame befunden haben, anlässlich eines Exekutionsvollzuges vom Vollstreckungsorgan verfügt wurde, so auch in der Form, dass die Gegenstände einem Dritten in Verwahrung gegeben werden.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 117/57
    Entscheidungstext OGH 06.03.1957 3 Ob 117/57
  • 3 Ob 127/82
    Entscheidungstext OGH 27.10.1982 3 Ob 127/82
    nur: Zu einer Beschwerde nach § 68 EO sind nicht nur die Parteien des Exekutionsverfahrens, sondern auch dritte Personen berechtigt, wenn über Gegenstände, die sich in ihrer Gewahrsame befunden haben. (T1)
  • RS0002097">3 Ob 56/84
    Entscheidungstext OGH 23.05.1984 3 Ob 56/84
    Auch; SZ 57/99
  • RS0002097">3 Ob 175/19k
    Entscheidungstext OGH 11.09.2019 3 Ob 175/19k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0002097

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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