Norm
ArbGerG §4Rechtssatz
Wenn auch nach dem Spruch 47 neu im Verhältnis zwischen Arbeitsgericht und ordentlichem Gericht die Normen über die Zuständigkeit und nicht über die Zulässigkeit des Rechtsweges in Betracht kommen, ist doch im Verhältnis dieser beiden Gerichtstypen zueinander § 45 JN unanwendbar, denn wenn auch zwischen den genannten Gerichten die Grenze durch die Bestimmungen über die Zuständigkeit gezogen ist, so handelt es sich dabei um eine unheilbare Unzuständigkeit.Wenn auch nach dem Spruch 47 neu im Verhältnis zwischen Arbeitsgericht und ordentlichem Gericht die Normen über die Zuständigkeit und nicht über die Zulässigkeit des Rechtsweges in Betracht kommen, ist doch im Verhältnis dieser beiden Gerichtstypen zueinander Paragraph 45, JN unanwendbar, denn wenn auch zwischen den genannten Gerichten die Grenze durch die Bestimmungen über die Zuständigkeit gezogen ist, so handelt es sich dabei um eine unheilbare Unzuständigkeit.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0046457Dokumentnummer
JJR_19570313_OGH0002_0020OB00092_5700000_001