RS OGH 1957/3/20 2Ob121/57, 2Ob43/64, 2Ob86/70, 8Ob190/73, 2Ob6/74, 8Ob116/77 (8Ob117/77), 8Ob163/77

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.03.1957
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Norm

ABGB §1295 Ia3d
ABGB §1325 B2

Rechtssatz

Wenn zwei Umstände nur zusammen, beispielsweise eine unmittelbar durch den Unfall herbeigeführte Verletzung zusammen mit einer besonderen Veranlagung des Verletzten, die Schwere des Verletzungserfolges bedingen, bleibt doch der Schädiger für den gesamten Schadenserfolg verantwortlich. Anders läge die Sache nur im Falle der sogenannten überholenden Kausalität, wenn nämlich der Erfolg auch ohne die Verletzung wegen der besonderen Veranlagung des Beschädigten ungefähr zur gleichen Zeit in gleicher Weise und in gleichem Umfang eingetreten wäre (Schwerhörigkeit und nicht unfallbedingte Gleichgewichtsstörungen).

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 121/57
    Entscheidungstext OGH 20.03.1957 2 Ob 121/57
  • 2 Ob 43/64
    Entscheidungstext OGH 12.03.1964 2 Ob 43/64
  • 2 Ob 86/70
    Entscheidungstext OGH 09.04.1970 2 Ob 86/70
  • 8 Ob 190/73
    Entscheidungstext OGH 06.11.1973 8 Ob 190/73
    Vgl auch
  • 2 Ob 6/74
    Entscheidungstext OGH 07.02.1974 2 Ob 6/74
  • 8 Ob 116/77
    Entscheidungstext OGH 14.09.1977 8 Ob 116/77
    Veröff: ZVR 1978/165 S 208
  • 8 Ob 163/77
    Entscheidungstext OGH 14.12.1977 8 Ob 163/77
    Veröff: ZVR 1979/99 S 112
  • 8 Ob 203/77
    Entscheidungstext OGH 31.01.1978 8 Ob 203/77
  • 2 Ob 4/79
    Entscheidungstext OGH 13.02.1979 2 Ob 4/79
    nur: Überholenden Kausalität, wenn nämlich der Erfolg auch ohne die Verletzung wegen der besonderen Veranlagung des Beschädigten ungefähr zur gleichen Zeit in gleicher Weise und in gleichem Umfang eingetreten wäre. (T1)
  • 2 Ob 73/79
    Entscheidungstext OGH 12.06.1979 2 Ob 73/79
    nur T1; Veröff: ZVR 1980/151 S 153
  • 7 Ob 510/81
    Entscheidungstext OGH 29.01.1981 7 Ob 510/81
    Auch; nur T1; Beisatz: Spätere Pensionierung wäre jedenfalls erfolgt. (T2)
  • 1 Ob 35/80
    Entscheidungstext OGH 15.07.1981 1 Ob 35/80
    Auch; nur T1; Beisatz: Weil bei ordnungsgemäßem Vorgehen der Beamten des Gendarmeriepostenkommandos ein richterlicher Haftbefehl ausgestellt worden und in einem Fall der Schaden in gleicher Weise eingetreten wäre. (T3)
    Veröff: SZ 54/108 = JBl 1982,259 = EuGRZ 1981,573
  • 2 Ob 155/81
    Entscheidungstext OGH 14.10.1981 2 Ob 155/81
  • 1 Ob 40/83
    Entscheidungstext OGH 14.03.1984 1 Ob 40/83
    Auch; nur T1; Veröff: SZ 57/51 = ÖBl 1984,164
  • 2 Ob 582/84
    Entscheidungstext OGH 03.07.1984 2 Ob 582/84
    Auch
  • 8 Ob 85/86
    Entscheidungstext OGH 12.03.1987 8 Ob 85/86
    nur T1
  • 8 Ob 72/87
    Entscheidungstext OGH 23.03.1988 8 Ob 72/87
    nur: Wenn zwei Umstände nur zusammen, beispielsweise eine unmittelbar durch den Unfall herbeigeführte Verletzung zusammen mit einer besonderen Veranlagung des Verletzten, die Schwere des Verletzungserfolges bedingen, bleibt doch der Schädiger für den gesamten Schadenserfolg verantwortlich. (T4)
    nur: Anders läge die Sache nur im Falle der sogenannten überholenden Kausalität, wenn nämlich der Erfolg auch ohne die Verletzung wegen der besonderen Veranlagung des Beschädigten ungefähr zur gleichen Zeit in gleicher Weise und in gleichem Umfang eingetreten wäre. (T5)
  • 2 Ob 35/88
    Entscheidungstext OGH 27.04.1988 2 Ob 35/88
    Auch; nur T1; Veröff: JBl 1988,649
  • 1 Ob 642/92
    Entscheidungstext OGH 15.12.1992 1 Ob 642/92
    Auch; nur T1; Beisatz: Von überholender Kausalität spricht man, wenn ein Ereignis zunächst real den Schadenseintritt herbeiführte, das andere Ereignis später aber denselben Schaden verursacht hätte, wäre das erste Ereignis nicht zuvorgekommen. (T6)
    Veröff: JBl 1993,663 (Wolfgang Kleewein)
  • 10 Ob 2350/96b
    Entscheidungstext OGH 03.09.1996 10 Ob 2350/96b
    Vgl; nur T1; Beis wie T6
    Veröff: SZ 69/199
  • 6 Ob 201/98x
    Entscheidungstext OGH 25.03.1999 6 Ob 201/98x
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Ein hypothetisches späteres Ereignis ist jedenfalls dann zur Entlastung des Täters geeignet, wenn es für den Wert der Sache schon zum Schädigungszeitpunkt aus bestimmten Gründen Einfluss haben konnte. Nach den Grundsätzen zur überholenden Kausalität hat der Schädiger nur für die Vorverlegung des Schadenseintritts einzustehen. (T7)
    Veröff: SZ 72/55
  • 9 Ob 78/99g
    Entscheidungstext OGH 03.11.1999 9 Ob 78/99g
    nur T4; nur T5; Veröff: SZ 72/165
  • 1 Ob 81/00v
    Entscheidungstext OGH 28.04.2000 1 Ob 81/00v
    Auch; Beisatz: Es ist gleichgültig, ob die Höhe des Schadens nur durch Hinzutreten außergewöhnlicher Umstände hervorgerufen wurde, ob eine aller Erfahrung widersprechende Verkettung von Umständen zu völlig untypischen Fortwirkungen geführt hat, oder ob der eingetretene Schaden in einer ganz anderen Richtung liegt als jener, den bestimmte Verhaltensnormen verhindern sollen. (T8)
  • 7 Ob 160/01g
    Entscheidungstext OGH 31.07.2001 7 Ob 160/01g
    nur: Wenn zwei Umstände nur zusammen, beispielsweise eine unmittelbar durch den Unfall herbeigeführte Verletzung zusammen mit einer besonderen Veranlagung des Verletzten, die Schwere des Verletzungserfolges bedingen, bleibt doch der Schädiger für den gesamten Schadenserfolg verantwortlich. (T9)
  • 4 Ob 198/01y
    Entscheidungstext OGH 25.09.2001 4 Ob 198/01y
    nur T4
  • 1 Ob 175/01v
    Entscheidungstext OGH 26.02.2002 1 Ob 175/01v
    Beis wie T6; Beis wie T7; Beisatz: Der Unterschied zwischen der überholenden und der kumulativen Kausalität besteht allein im Zeitmoment. Während bei der kumulativen Kausalität beide Ereignisse den Schaden zur selben Zeit herbeigeführt hätten, löst bei der überholenden Kausalität das erste Ereignis den Schaden real aus, das andere Ereignis ("Reserveursache") hätte aber später denselben Schaden verursacht, wenn das erste Ereignis nicht zuvorgekommen wäre. Die Reserveursache entlastet den realen Schädiger für Zeiträume, die vor dem Eintritt des hypothetischen Ereignisses liegen, nicht. (T10)
  • 7 Ob 86/02a
    Entscheidungstext OGH 22.05.2002 7 Ob 86/02a
    Vgl auch; nur T1; Beis wie T6; Beis wie T7 nur: Nach den Grundsätzen zur überholenden Kausalität hat der Schädiger nur für die Vorverlegung des Schadenseintritts einzustehen. (T11)
  • 2 Ob 111/03t
    Entscheidungstext OGH 12.06.2003 2 Ob 111/03t
    Auch; Beisatz: Dass es sich bei der Klägerin um ein gesundheitlich und (offenbar auch) erblich vorbelastetes, bereits vor dem Unfall in seiner Entwicklung problembehaftetes Kind handelte, kann die beklagten Parteien dabei schon deshalb nicht entlasten, weil eine solche Veranlagung des Verletzten den Schädiger trotzdem für den eingetretenen Schadenserfolg haftbar macht. (T12)
    Veröff: SZ 2003/67
  • 7 Ob 186/04k
    Entscheidungstext OGH 08.09.2004 7 Ob 186/04k
    Auch; nur T1; Beis wie T11
  • 4 Ob 75/08w
    Entscheidungstext OGH 10.06.2008 4 Ob 75/08w
    Auch; Veröff: SZ 2008/80
  • 1 Ob 243/07b
    Entscheidungstext OGH 10.06.2008 1 Ob 243/07b
    Vgl auch; nur T1; Beis ähnlich wie T6; Beis wie T11; Beisatz: Hier: Einsturz einer mangelhaft errichteten Mauer durch nachträgliche Bodenveränderungen; überholende Kausalität verneint, weil nicht feststeht, dass der gleiche Erfolg auch ohne die nachträglichen Bodenveränderungen eingetreten wäre. Die der Mauer anhaftenden Mängel stellen keine „Reserveursache" dar, weil sie (mit hoher Wahrscheinlichkeit) nicht zum Mauerbruch geführt hätten. (T13)
  • 7 Ob 160/09v
    Entscheidungstext OGH 28.10.2009 7 Ob 160/09v
    Auch
  • 6 Ob 168/10i
    Entscheidungstext OGH 18.07.2011 6 Ob 168/10i
    Vgl; Beis wie T11
  • 4 Ob 204/13y
    Entscheidungstext OGH 17.02.2014 4 Ob 204/13y
    Vgl auch; nur T4; Beisatz: Das Risiko einer für den Schaden mitursächlichen Anlage des Geschädigten hat daher grundsätzlich - mit der Grenze der Adäquanz ? der schuldhaft und kausal handelnde Schädiger zu tragen. (T14)
  • 2 Ob 48/14v
    Entscheidungstext OGH 25.06.2014 2 Ob 48/14v
    Vgl; Beis wie T7; Beis wie T11; Beisatz: Hier: Treppenlift wegen unfallsbedingter und altersbedingter Leidenszustände medizinisch indiziert. (T15)
  • 2 Ob 88/14a
    Entscheidungstext OGH 13.05.2015 2 Ob 88/14a
    Vgl; Beis wie T7; Beis wie T11; Beisatz: Hier: Brückeneinsturz durch zu schweren Mähdrescher; Lebensdauer der Brücke um maximal 4 Jahre verkürzt. Schaden liegt daher (lediglich) in der Vorverlegung der Notwendigkeit der Generalsanierung in Form des Neubaus der Brücke. (T16)
  • 6 Ob 78/15m
    Entscheidungstext OGH 27.05.2015 6 Ob 78/15m
    Auch
  • 5 Ob 34/18p
    Entscheidungstext OGH 10.04.2018 5 Ob 34/18p
    Vgl auch
  • 2 Ob 164/17g
    Entscheidungstext OGH 22.03.2018 2 Ob 164/17g
    Auch; Beisatz: Dafür muss aber feststehen, dass der gleiche Erfolg auch ohne das (reale) schädigende Ereignis zu einem bestimmten Zeitpunkt eingetreten wäre. Die Behauptungs? und Beweislast dafür trägt der Schädiger. (T17)
    Veröff: SZ 2018/25
  • 7 Ob 103/19a
    Entscheidungstext OGH 28.08.2019 7 Ob 103/19a
    nur T4; Beis wie T10; Beis wie T17

Schlagworte

Anlageschaden
Bem: Für Rechtsprechung zur - anders zu beurteilenden - summierten Einwirkung siehe RS0123610.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0022684

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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