RS OGH 2026/1/27 2Ob106/57; 2Ob286/57; 2Ob410/52; 2Ob94/62; 8Ob66/74; 5Ob768/79; 6Ob717/81; 8Ob558/8

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Veröffentlicht am 20.03.1957
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Rechtssatz

Wenn das Erstgericht das Wiederaufnahmebegehren mit Sachurteil abgewiesen hat, weil der Kläger aus Verschulden die Anschrift eines Zeugen nicht rechtzeitig erhoben hatte, das Zweitgericht aber aus Anlass der Berufung das Ersturteil aufhebt, und die Wiederaufnahmsklage gemäß § 543 ZPO zurückweist, ist der Rekurs gegen diesen Beschluss analog § 519 Z 2 ZPO zulässig. Seiner Zulässigkeit steht auch nicht § 528 Abs 1 ZPO entgegen, weil es sich bei der erstgerichlichen Entscheidung nicht um eine bloß versehentlich in Urteilsform ergangene Zurückweisung der Wiederaufnahmsklage mangels eines gesetzlich zulässigen Anfechtungsgrundes handelt.Wenn das Erstgericht das Wiederaufnahmebegehren mit Sachurteil abgewiesen hat, weil der Kläger aus Verschulden die Anschrift eines Zeugen nicht rechtzeitig erhoben hatte, das Zweitgericht aber aus Anlass der Berufung das Ersturteil aufhebt, und die Wiederaufnahmsklage gemäß Paragraph 543, ZPO zurückweist, ist der Rekurs gegen diesen Beschluss analog Paragraph 519, Ziffer 2, ZPO zulässig. Seiner Zulässigkeit steht auch nicht Paragraph 528, Absatz eins, ZPO entgegen, weil es sich bei der erstgerichlichen Entscheidung nicht um eine bloß versehentlich in Urteilsform ergangene Zurückweisung der Wiederaufnahmsklage mangels eines gesetzlich zulässigen Anfechtungsgrundes handelt.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 106/57
    Entscheidungstext OGH 20.03.1957 2 Ob 106/57
    Veröff: EvBl 1957/223 S 327
  • 2 Ob 286/57
    Entscheidungstext OGH 29.05.1957 2 Ob 286/57
    Ähnlich; Veröff: JBl 1957,535
  • 2 Ob 410/52
    Entscheidungstext OGH 21.05.1952 2 Ob 410/52
    Veröff: JBl 1953,130
  • 2 Ob 94/62
    Entscheidungstext OGH 30.03.1962 2 Ob 94/62
    nur: Weil der Kläger aus Verschulden die Anschrift eines Zeugen nicht rechtzeitig erhoben hatte. (T1)
  • 8 Ob 66/74
    Entscheidungstext OGH 14.05.1974 8 Ob 66/74
  • 5 Ob 768/79
    Entscheidungstext OGH 22.01.1980 5 Ob 768/79
    Auch
  • 6 Ob 717/81
    Entscheidungstext OGH 27.08.1981 6 Ob 717/81
    Vgl
  • 8 Ob 558/82
    Entscheidungstext OGH 21.04.1983 8 Ob 558/82
  • RS0043836">8 Ob 607/86
    Entscheidungstext OGH 28.08.1986 8 Ob 607/86
    Auch
  • RS0043836">5 Ob 11/04k
    Entscheidungstext OGH 10.02.2004 5 Ob 11/04k
    Vgl auch
  • RS0043836">3 Ob 160/05h
    Entscheidungstext OGH 15.02.2006 3 Ob 160/05h
    Ähnlich; nur: Wenn das Erstgericht das Wiederaufnahmebegehren mit Sachurteil abgewiesen hat, weil der Kläger aus Verschulden die Anschrift eines Zeugen nicht rechtzeitig erhoben hatte, das Zweitgericht aber aus Anlaß der Berufung das Ersturteil aufhebt, und die Wiederaufnahmsklage gemäß § 543 ZPO zurückweist, ist der Rekurs gegen diesen Beschluss analog § 519 Z 2 ZPO zulässig. Seiner Zulässigkeit steht auch nicht § 528 Abs 1 ZPO entgegen. (T2)
  • RS0043836">7 Ob 3/10g
    Entscheidungstext OGH 21.04.2010 7 Ob 3/10g
    auch; Beisatz ähnlich wie T2
    Beisatz: Rekurs analog § 519 Abs 1 Z 1 ZPO zulässig. (T3)
  • RS0043836">6 Ob 120/11g
    Entscheidungstext OGH 18.07.2011 6 Ob 120/11g
    Vgl auch; Beis wie T3
  • RS0043836">9 Ob 134/25h
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.01.2026 9 Ob 134/25h
    Beisatz wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0043836

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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