Norm
ZPO §519 Abs1 E5Rechtssatz
Wenn das Berufungsgericht einen Sachverständigen vernimmt und dessen Gebühren bestimmt, ist dies eine unanfechtbare Entscheidung der zweiten Instanz über den Kostenpunkt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0044332Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.07.2019