RS OGH 2003/9/8 7Ob2056/96w, 6Ob144/98i (6Ob147/98f), 2Ob177/98p, 16Ok16/03

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.04.1996
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Norm

ZPO §519 Abs1 E5
ZPO §519 Abs1 G
GebAG 1975 §41 Abs1
  1. ZPO § 519 heute
  2. ZPO § 519 gültig ab 01.08.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. ZPO § 519 heute
  2. ZPO § 519 gültig ab 01.08.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Der novellierte § 41 Abs 1 GebAG stellt zwar eine Ausnahme von der Rechtsmittelbeschränkung des § 519 Abs 1 ZPO dar, aus der mit der Novelle erfolgten alleinigen Einfügung des Wortes "jeden" kann aber nicht abgeleitet werden, daß der Gesetzgeber damit eine vom sonstigen Instanzenzug abweichende Regelung schaffen wollte.Der novellierte Paragraph 41, Absatz eins, GebAG stellt zwar eine Ausnahme von der Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 519, Absatz eins, ZPO dar, aus der mit der Novelle erfolgten alleinigen Einfügung des Wortes "jeden" kann aber nicht abgeleitet werden, daß der Gesetzgeber damit eine vom sonstigen Instanzenzug abweichende Regelung schaffen wollte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0109926

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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