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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;Norm
EStG 1988 §22 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. iur. Mag. (FH) Schärf, über die Beschwerde der G GesmbH in B, vertreten durch Dr. Michael Göbel, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Florianigasse 19/7, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 25. Oktober 1999, Zl. RV/492-06/11/99, betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum März 1995 bis Dezember 1998, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Im Ergebnis einer bei der Beschwerdeführerin durchgeführten Prüfung der Aufzeichnungen (§ 151 Abs. 1 BAO) wurde ihr mit Bescheid des Finanzamtes vom 16. Juni 1999 ua. Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen nach § 41 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag nach § 57 Abs. 4 und 5 Handelskammergesetz aus den ihrer wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführerin für die Zeit von März 1995 bis Dezember 1998 gewährten Vergütungen vorgeschrieben. Im Ergebnis einer bei der Beschwerdeführerin durchgeführten Prüfung der Aufzeichnungen (Paragraph 151, Absatz eins, BAO) wurde ihr mit Bescheid des Finanzamtes vom 16. Juni 1999 ua. Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen nach Paragraph 41, Absatz eins, Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag nach Paragraph 57, Absatz 4, und 5 Handelskammergesetz aus den ihrer wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführerin für die Zeit von März 1995 bis Dezember 1998 gewährten Vergütungen vorgeschrieben.
In der dagegen erhobenen Berufung brachte die Beschwerdeführerin vor, dass nicht der Erhalt der gleichbleibenden Bezüge 14 Mal jährlich für die Dienstgeberbeitragspflicht ausschlaggebend sei, sondern das Bestehen eines Dienstverhältnisses. Dafür maßgebendes Kriterium sei das Fehlen eines Unternehmerrisikos. Dieses bestehe jedenfalls dann, wenn die Einnahmen und Ausgaben vom Geschäftsführer beeinflussbar seien. Die Einnahmen als Geschäftsführer seien zwar regelmäßig abgerechnet worden, aber der Höhe nach vom Erfolg des Unternehmens abhängig. Die Ausgaben würden nicht von der Gesellschaft getragen, der Geschäftsführer (hier und im folgenden der Berufung wohl: die Geschäftsführerin) trage Reisekosten, Pkw-Kosten und alle anderen mit der Geschäftsführung zusammenhängenden Ausgaben selbst. Der Geschäftsführer könne sich, ohne die Zustimmung der Gesellschaft einzuholen, jederzeit vertreten lassen. Dies sei auch wiederholt geschehen. Die Kosten für die Vertretung habe nicht die Gesellschaft übernommen. Es bestehe kein Anspruch auf Fortzahlung bei Krankheit oder Urlaub, und der Geschäftsführer sei an keine Arbeitszeiten gebunden. Daraus sei abzuleiten, dass es sich nicht um ein Dienstverhältnis handle.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung mit der Begründung abgewiesen, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin (in der Berufung) über den Umstand der Vertreterbestellung durch die Geschäftsführerin die Eingliederung in den betrieblichen Organismus ausreichend erkennen ließen. Den Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffend die Geschäftsführerbezüge lasse sich kein Indiz für das Vorliegen eines Unternehmerrisikos entnehmen, weil die Auszahlung der Geschäftsführerbezüge in monatlichen Teilbeträgen gleicher Höhe und überdies 14-mal jährlich erfolgt sei, sodass von einer laufenden Gehaltsauszahlung auszugehen sei. Eine konkrete Behauptung, wie die Geschäftsführerin im Rahmen ihrer Tätigkeit die Einnahmen- als auch Ausgabenseite maßgeblich zu beeinflussen imstande gewesen wäre und solcherart den finanziellen Erfolg ihrer Tätigkeit weitgehend selbst habe gestalten können, sei im Berufungsverfahren nicht aufgestellt worden. Zur Verneinung von Auslagenersätzen habe die Beschwerdeführerin keine Größenordnungen genannt, die auf ein Unternehmerrisiko schließen lassen könnten. Überdies sei im Zuge der Lohnsteuerprüfung festgestellt worden, dass der Geschäftsführerin für Dienstfahrten ein firmeneigenes Kfz zur Verfügung gestanden habe und die diesbezüglichen Aufwendungen von der Beschwerdeführerin getragen worden seien.
Im Ergebnis vertrat die belangte Behörde die Auffassung, dass die Beschäftigung der Gesellschafter-Geschäftsführerin ungeachtet ihrer gleichzeitigen Eigenschaft als zu 75 % beteiligte Mehrheitsgesellschafterin mit Ausnahme der Weisungsgebundenheit sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses im Sinn des § 47 Abs. 2 EStG 1988 aufweise. Aus ihrer Geschäftsführertätigkeit erziele die Gesellschafter-Geschäftsführerin demnach Einkünfte nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988, weshalb sie im Sinn der Bestimmung des § 41 Abs. 2 FLAG in der ab dem Jahr 1994 anzuwendenden Fassung Dienstnehmerin sei. Dies habe die Pflicht der Beschwerdeführerin ausgelöst, von den Bezügen der Geschäftsführerin den Dienstgeberbeitrag samt Zuschlag abzuführen. Im Ergebnis vertrat die belangte Behörde die Auffassung, dass die Beschäftigung der Gesellschafter-Geschäftsführerin ungeachtet ihrer gleichzeitigen Eigenschaft als zu 75 % beteiligte Mehrheitsgesellschafterin mit Ausnahme der Weisungsgebundenheit sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses im Sinn des Paragraph 47, Absatz 2, EStG 1988 aufweise. Aus ihrer Geschäftsführertätigkeit erziele die Gesellschafter-Geschäftsführerin demnach Einkünfte nach Paragraph 22, Ziffer 2, Teilstrich 2 EStG 1988, weshalb sie im Sinn der Bestimmung des Paragraph 41, Absatz 2, FLAG in der ab dem Jahr 1994 anzuwendenden Fassung Dienstnehmerin sei. Dies habe die Pflicht der Beschwerdeführerin ausgelöst, von den Bezügen der Geschäftsführerin den Dienstgeberbeitrag samt Zuschlag abzuführen.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 15. März 2000, B 1991/99-4, die Behandlung der gegen diesen Bescheid vor ihm erhobenen Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abgetreten. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 15. März 2000, B 1991/99-4, die Behandlung der gegen diesen Bescheid vor ihm erhobenen Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG zur Entscheidung abgetreten.
Den auch im Beschwerdefall am 14. Dezember 2000 vom Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG gestellten Antrag auf Aufhebung bestimmter, im gegenständlichen Fall zur Anwendung kommender, gesetzlicher Bestimmungen hat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 14. März 2001, G 148/00 u. a., als unzulässig zurückgewiesen, weil er über die vorgetragenen Bedenken bereits in einem anderen Verfahren mit dem Erkenntnis vom 7. März 2001, G 110/00, unter Verweis auf das Erkenntnis vom 1. März 2001, G 109/00, entschieden hatte. Den auch im Beschwerdefall am 14. Dezember 2000 vom Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 140, Absatz eins, B-VG gestellten Antrag auf Aufhebung bestimmter, im gegenständlichen Fall zur Anwendung kommender, gesetzlicher Bestimmungen hat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 14. März 2001, G 148/00 u. a., als unzulässig zurückgewiesen, weil er über die vorgetragenen Bedenken bereits in einem anderen Verfahren mit dem Erkenntnis vom 7. März 2001, G 110/00, unter Verweis auf das Erkenntnis vom 1. März 2001, G 109/00, entschieden hatte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Zur Auslegung der in der Vorschrift des § 41 Abs. 2 und 3 FLAG angeführten Bestimmung des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 nach der Abweisung der vom Verwaltungsgerichtshof gestellten Anfechtungsanträge durch den Verfassungsgerichtshof sei zur Vermeidung von Wiederholungen auf die hg. Erkenntnisse vom 23. April 2001, 2001/14/0054, und 2001/14/0052, vom 10. Mai 2001, 2001/15/0061, und vom 18. Juli 2001, 2001/13/0063, verwiesen. Wie den Gründen der genannten Erkenntnisse entnommen werden kann (§ 43 Abs. 2 Satz 2 VwGG), werden Einkünfte nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 vom wesentlich beteiligten Geschäftsführer einer GesmbH dann erzielt, wenn - bezogen auf die tatsächlich vorzufindenden Verhältnisse - feststeht, Zur Auslegung der in der Vorschrift des Paragraph 41, Absatz 2 und 3 FLAG angeführten Bestimmung des Paragraph 22, Ziffer 2, Teilstrich 2 EStG 1988 nach der Abweisung der vom Verwaltungsgerichtshof gestellten Anfechtungsanträge durch den Verfassungsgerichtshof sei zur Vermeidung von Wiederholungen auf die hg. Erkenntnisse vom 23. April 2001, 2001/14/0054, und 2001/14/0052, vom 10. Mai 2001, 2001/15/0061, und vom 18. Juli 2001, 2001/13/0063, verwiesen. Wie den Gründen der genannten Erkenntnisse entnommen werden kann (Paragraph 43, Absatz 2, Satz 2 VwGG), werden Einkünfte nach Paragraph 22, Ziffer 2, Teilstrich 2 EStG 1988 vom wesentlich beteiligten Geschäftsführer einer GesmbH dann erzielt, wenn - bezogen auf die tatsächlich vorzufindenden Verhältnisse - feststeht,
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001150065.X00Im RIS seit
11.07.2002