RS OGH 1957/4/3 7Ob95/57, 8Ob357/65, 1Ob103/71

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.04.1957
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Norm

AußStrG §9 Q
WEG 1948 §2
WEG 1975 §3 Abs2
WEG 1975 §26 Abs2 Z9

Rechtssatz

Durch eine Entscheidung über den Jahresmietzins oder Jahresmietwert 1914 auch nur hinsichtlich einer Wohnung, an der Wohnungseigentum begründet werden soll, können die vermögensrechtlichen Interessen aller Miteigentümer berührt werden. Es kommt daher auch diesem Grunde allen Miteigentümern in einem nach § 2 WEG vor dem Außerstreitrichter anhängigen Verfahren die Stellung von Beteiligten zu (§ 9 AußStrG). Daraus ergibt sich die Antragsberechtigung aller Miteigentümer in diesem Verfahren. Wird ein Verfahren ohne Beziehung eines der mehreren Miteigentümer durchgeführt, dann kann wegen Verweigerung des rechtlichen Gehörs Nichtigkeit des Verfahrens gegeben sein. Wurde die Entscheidung dem nicht zugezogenen Miteigentümer nicht zugestellt, dann kann sie ihm gegenüber nicht in Rechtskraft erwachsen. Jeder Miteigentümer allein, nicht nur die Mehrheit, ist zur Stellung von Anträgen nach § 2 WEG befugt, und zwar auch dann, wenn sein Antrag ein Objekt betrifft, das Gegenstand des Wohnungseigentums eines anderen Miteigentümers ist.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 95/57
    Entscheidungstext OGH 03.04.1957 7 Ob 95/57
    Veröff: SZ 30/21 = EvBl 1957/352 S 550 = ImmZ 1957,338
  • 8 Ob 357/65
    Entscheidungstext OGH 21.12.1965 8 Ob 357/65
    Veröff: MietSlg 17701
  • 1 Ob 103/71
    Entscheidungstext OGH 27.05.1971 1 Ob 103/71
    Veröff: MietSlg 23565

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0006905

Dokumentnummer

JJR_19570403_OGH0002_0070OB00095_5700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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